Full text: Preußisches Staatsrecht. Dritter Band: Verwaltungsrecht, besonderer Teil. (3)

560 Das Verwaltungsorecht. 8207 
Staatsabgaben ganz befreit ist, soll es dabei sein Bewenden 
haben. 
Infolge der fortgesetzten Ankäufe von Privateisenbahnen durch 
den Staat hat die Eisenbahnsteuer finanziell an Bedeutung sehr 
verloren, da sie nur von den wenigen Eisenbahnunternehmungen 
zur Hebung gelangt, welche sich gegenwärtig noch im Privat— 
eigentume befinden. Kleinbahnen unterliegen der Abgabe über- 
haupt nicht. 
§ 207. Die Stempelsteuern. 
Die Stempelabgabe ist die einzige indirekte Abgabe, welche 
noch auf der Landesgesetzgebung beruht und für die Einzelstaaten 
erhoben wird. Nur einzelne Stempel hat das Reich für sich 
in Anspruch genommen. Diese sind unter den Reichssteuern zu 
behandeln. 
Die Landesstempel beruhten in Preußen auf dem Stempel- 
gesetze vom 22. März 1822, welches sämtliche älteren Stempel- 
gesetze aufpbob. In den neuen Provinzen gelten zum Teil ab- 
weichende Bestimmungen. An die Stelle dieser älteren Gesetzgebung 
trat das Stempelgesetz vom 31. Juli 1895, neu veröffentlicht auf 
Grund der Novelle vom 26. Juni 19091). Es gilt im ganzen 
Staatsgebiete mit Ausnahme von Hohenzollern und Helgoland“) 
Die Stempelsteuer hat einen einheitlichen aus dem Gegen- 
stande der Besteuerung zu bestimmenden Charakter weder in 
finanzwissenschaftlicher noch in verwaltungsrechtlicher Beziehung. 
Der Begriff der Stempelsteuer ist lediglich zu entnehmen aus der 
besonderen Form, in der die Besteuerung erfolgt. Unter dieser 
Jorm werden aber Abgaben der verschiedensten Art, Gebühren, 
Verkehrssteuern, Vermögenssteuern usw. erhoben. 
Der Stempel wird entweder durch Anwendung von Stempel- 
papier oder von Stempelmarken zu den steuerpflichtigen Urkunden 
entrichtet. Die Nichtverwendung des vorgeschriebenen Stempels 
hat außer der Verpflichtung zur Nachzahlung eine Geldstrafe 
1) CS. 1909, S. 495, 535. Bearb. von Böhm und Sonntag# 
4. Aufl., Berlin 1909; Schumann und Obst, Breslau 1909; Heinit, 
3. Ausfl., Berlin 1909. 
2) In Hohenzollern gelten die Gesetze vom 20. Juni 1875 — Ge. 
1875. S. 235 — unnd 18. Juli 1883 — (8S. 1883, S. 189 —.
	        
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