562 Das Verwaltungsrecht. 8 208
§ 208. Auf besonderen Titeln bernhende Einnahmen
(RNegalien, Gebühren, Geldstrafen).
Im Gegensatze zu den Domänen und staatlichen Gewerbe-
betrieben, die als besonderes Eigentum des Staates bezeichnet
und von gewissen Sonderbestimmungen abgesehen dem Privat-
eigentume vollständig gleichgestellt werden, kennt das Allgemeine
Landrecht noch ein sogenanntes gemeines Eigentum des Staates-
Es gibt jedoch keine gesetzliche Begriffsbestimmung des gemeinen
Eigentums, sondern zählt bloß einzelne Gegenstände auf, die dam
gehören. Insbesondere rechnet das ALR. II, 14 §§ 21 ff. zum
gemeinen Eigentume des Staates die Land= und Heerstraßen, die
von Natur schiffbaren Ströme, das Ufer des Meeres und dis
Häfen, woraus sich weiter die Zollgerechtigkeit, das Postregal und
die Mühlengerechtigkeit ergibt, ferner das ausschlicßliche. Recht,
gewisse Arten der herrenlosen Sachen in Besitz zu nehmen, also
das Recht auf herrenlose Grundstücke, erblose Verlassenschaften,
Jagdregal, Fischereiregal und Bergwerksregal, und endlich die
Befugnis, verwirkte Güter einzuziehen, große Geldstrafen auf'
zulegen und Abzugsgelder zu fordern.
Es fragt sich, worin hiernach das Wesen des gemeinen Eigen-
tums zu sehen ist. Nach der einen Ansichti) umfaßt das gemeiné
Eigentum diejenigen Vermögensrechte, welche unmittelbar auf all=
gemeinen Gesetzen beruhen, das besondere Eigentum Vermögens,
rechte, welche wie insbesondere Domänen durch besondet!
Rechtstatsachen erworben sind. Diese Unterscheidung erscheint aber
nicht für alle Fälle zutreffend. Das Eigentum des preußischen
Staates an den im Jahre 1810 säkularisierten geistlichen Gütern
beruhte gewiß auf einem allgemeinen Gesetze und nicht auf "
sonderen Rechtstatsachen. Gleichwohl wird man diese Güter dem
besonderen Eigentume des Staates zuzurechnen haben. Ebens.
erwirbt der Staat wenigstens im Gebiete des preußischen Land
rechts herrenlose Sachen nicht unmittelbar auf Grund des (Veseße
sondern durch Besitzergreifung, und doch gehört das Recht de
Staates auf herrenlose Güter nicht zu seinem besonderen, sonder
zum gemeinen Eigentume.
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1) Dernburg, Preuß. Privatrecht Bd. 1 §67 N. H.