Full text: Preußisches Staatsrecht. Dritter Band: Verwaltungsrecht, besonderer Teil. (3)

562 Das Verwaltungsrecht. 8 208 
§ 208. Auf besonderen Titeln bernhende Einnahmen 
(RNegalien, Gebühren, Geldstrafen). 
Im Gegensatze zu den Domänen und staatlichen Gewerbe- 
betrieben, die als besonderes Eigentum des Staates bezeichnet 
und von gewissen Sonderbestimmungen abgesehen dem Privat- 
eigentume vollständig gleichgestellt werden, kennt das Allgemeine 
Landrecht noch ein sogenanntes gemeines Eigentum des Staates- 
Es gibt jedoch keine gesetzliche Begriffsbestimmung des gemeinen 
Eigentums, sondern zählt bloß einzelne Gegenstände auf, die dam 
gehören. Insbesondere rechnet das ALR. II, 14 §§ 21 ff. zum 
gemeinen Eigentume des Staates die Land= und Heerstraßen, die 
von Natur schiffbaren Ströme, das Ufer des Meeres und dis 
Häfen, woraus sich weiter die Zollgerechtigkeit, das Postregal und 
die Mühlengerechtigkeit ergibt, ferner das ausschlicßliche. Recht, 
gewisse Arten der herrenlosen Sachen in Besitz zu nehmen, also 
das Recht auf herrenlose Grundstücke, erblose Verlassenschaften, 
Jagdregal, Fischereiregal und Bergwerksregal, und endlich die 
Befugnis, verwirkte Güter einzuziehen, große Geldstrafen auf' 
zulegen und Abzugsgelder zu fordern. 
Es fragt sich, worin hiernach das Wesen des gemeinen Eigen- 
tums zu sehen ist. Nach der einen Ansichti) umfaßt das gemeiné 
Eigentum diejenigen Vermögensrechte, welche unmittelbar auf all= 
gemeinen Gesetzen beruhen, das besondere Eigentum Vermögens, 
rechte, welche wie insbesondere Domänen durch besondet! 
Rechtstatsachen erworben sind. Diese Unterscheidung erscheint aber 
nicht für alle Fälle zutreffend. Das Eigentum des preußischen 
Staates an den im Jahre 1810 säkularisierten geistlichen Gütern 
beruhte gewiß auf einem allgemeinen Gesetze und nicht auf " 
sonderen Rechtstatsachen. Gleichwohl wird man diese Güter dem 
besonderen Eigentume des Staates zuzurechnen haben. Ebens. 
erwirbt der Staat wenigstens im Gebiete des preußischen Land 
rechts herrenlose Sachen nicht unmittelbar auf Grund des (Veseße 
sondern durch Besitzergreifung, und doch gehört das Recht de 
Staates auf herrenlose Güter nicht zu seinem besonderen, sonder 
zum gemeinen Eigentume. 
– —— —— 
1) Dernburg, Preuß. Privatrecht Bd. 1 §67 N. H.
	        
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