b208 Auf besond. Titeln beruh. Einnahmen (Regalien, Gebühren). 565
Spbstanz nach nur dem Staate gehören können"). Eine besondere
czeichnung kennt das französische Recht hierfür aber ebenso wenig
vie für die Nutzung der im gemeinen Eigentume befindlichen
achen. Es gibt nur die allgemeine Bezeichnung des Domaine public.
Wenn man sich nun auch hinsichtlich des Begriffs der Re-
galien auf den landrechtlichen Standpunkt stellt, so wird doch
behauptet, durch die neuere Gesetzgebung seien die Regalien voll-
tändig beseitigt worden, so daß der Begriff gegenwärtig nur
boch der Rechtsgeschichte angehöres). Es ist allerdings zuzugeben,
aß eine Reihe der landrechtlichen Regalien gegenwärtig nicht
mehr als solche bestehen. Das frühere Postregal ist nur ein Zweig
bes Verkehrswesens und scheidet durch den Uebergang der Post
an das Reich überhaupt aus dem preußischen Staatsrechte aus.
die Mühlengerechtigkeit und das Recht auf Abzugsgelder sind
Lufgehoben. Das Jagdregal, das früher partikularrechtlich be-
sehende Fischereiregal und das Bergregal sind ersetzt durch das
keie Aneignungsrecht der gesetzlich bezeichneten Personen, wenn
uch die neuere Berggesetzgebung wieder stark zur Regalität hin-
neigt. An die Stelle der aus der Regalität sich ergebenden Be-
Hageisse des Staates ist dessen gesetzlich geregelte polizeiliche
ontrolle in den betreffenden Angelegenheiten getreten. Das Zoll-
degal, im Sinne des Landrechts die Befugnis zur Erhebung von
Abgaben der an gewissen Stellen der Land= und Wasserstraßen
urchgehenden Waren, ist seit 1818 durch ein System der Grenz-
ölle verdrängt worden, die den Charakter indirekter Steuern haben.
e daneben noch in einigen Resten, wie Chausseegeldern, Brücken-
sebern, Flußzöllen, fortbestehenden alten Zölle sind zu Gebühren
en Vewisse staatliche Leistungen geworden. Ein Teil der Regalten
edlich hat dadurch, daß sie nicht mehr an Privatpersonen verleihbar
ünd, den Charakter der Regalien überhaupt abgestreift und den von
—— .
Vd 10 Vgl. Code civil art. 537 ff. Zachariä, Franz. Civilrecht (6. Aufl.),
1, S. 435 ff.
) So H. Böhlau, De regalium notione et de salinarum jure regali
21 entarit, Vimariae 1855, der als Regal nur noch das seit 1865 in
## ußen beseitigte Bergregal anerkennt, H. v. Schulze-G aevernib,
kt tR. Bd. 2, S. 240, der den Bestand der Regalien im heutigen
srechte überhaupt leugnet.