576 Das Verwaltungsrecht. 210
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Waldbesitz zersällt in Oberförstereien unter je einem Oberförstet,
dem die erforderlichen Forstschutzbeamten, wie Revierförster, Hege-
meister, Unterförster und Waldwärter, untergeordnet sind. Die
Zuständigkeit und die Obliegenheiten der Oberförster werden 9°“
regelt durch die Geschäftsanweisung vom 4. Juni 1870, neu-
gefaßt durch Verfügung vom 17. Januar 19052), welche an Stelle
der früheren, nicht veröffentlichten Dienstinstruktion vom 21. April
1817 getreten ists). Für eine oder in der Regel mehrere Ober-
förstereien sind zur Erhebung der Holzgelder und Forstgefälle
Forstkassen errichtet, die sich mit den Domänenrentämtern decken
sollen, soweit solche bestehen. Jede Forstkasse befindet sich unter
Leitung eines Forstkassenrendanten, welcher allein befugt ist, die
betreffenden Gelder in Empfang zu nehmen und darüber zu
quittieren. Den einzelnen Oberförstern sind Forstinspektoren über“
geordnet, die gleichzeitig als Forsträte der Regierung angehören-
Die Stellung der Forstinspektoren regelt sich nach dem vom Königé
genehmigten Runderlasse vom 26. März 18344). Hiernach sind
sie innerhalb der ihnen zugewiesenen Bezirke die unmittelbaren
Vorgesetzten der Oberförster und Forstkassenrendanten. Als solche
haben sie nach den bestehenden allgemeinen Normen und den
ihnen erteilten Vorschriften den Forsthaushalt zu beaussichtigen
und die Aufsicht über die Forstbeamten und Forstkassenverwalter
zu führen. Ueber den Forstinspektoren steht dann die Regierung-=
Hinsichtlich der Steuern handelt es sich bei der örtlichen
Verwaltung um dreierlei, um die Beschaffung der notwendigen
latsächlichen Grundlagen, welche die Anwendung der Steuerrechts-
sätze auf den einzelnen Fall ermöglicht, ferner um die Unter“
ordnung des einzelnen Falles unter die allgemeine Rechtsnorm
durch die Einschätzung und endlich um die Vollziehung des in
der Einschätzung enthaltenen Urteils durch die Steuererhebun,
Die Anwendung der Steuergesetze auf den einzelnen Fal
erfolgt, soweit es sich um die direkten Stenern handelt, durch
besondere Einschätzungsbehörden, welche für die einzelnen Steuern
verschieden gebildet sind, und in der Regel aus Berufs- und
k Mvi. der inn. Verw. 1871, S. 69; Landw. Ml. 1905, S. 69.
5) Wegen der Vorbildung der oberen Forstbeamten vgl. die 1
stimmungen vom 25. Januar 1903 — Ml. der inn. Verw. 1903, S. 1.
*) v. Kampt,, Ann. BVd. 18, S. 37.