8211 Die Verwaltung der indirekten Steuern. 579
licher indirekten Abgaben den Regierungen und in der obersten
Stelle dem Finanzministerium übertragen. Auch nach den Be-
freiungskriegen hielt man an dem Standpunkte fest, die gesamte
innere und Finanzverwaltung für die Bezirksstelle möglichst in
den Regierungen zu vereinigen. Die Verwaltung der indirekten
Steuern verblieb daher den Regierungen, innerhalb deren hierfür
besondere vierte Abteilungen bestandent). Praktische Gesichtspunkte
nötigten jedoch sehr bald namentlich für die Grenzprovinzen zur
Einschlagung eines anderen Weges, nämlich zur Errichtung be-
sonderer, bureaukratisch organisierter Provinzialsteuerdirektionen, im
wesentlichen im Anschlusse an die Provinzialgrenzen. Die der-
zeitige Organisation beruht auf der Verwaltungsordnung vom
15. Januar 1908.
Die örtliche Verwaltung der indirekten Steuern erfolgt durch
besondere Behörden. Für die Erhebung der Zölle und indirekten
Verbrauchsabgaben bestehen Hauptzollämter, mit denen zum Teil
Warenniederlagen, wie Packhöfe, Lagerhäuser, zur Aufbewahrung
der zollpflichtigen, aber noch nicht versteuerten Waren verbunden
sind. Auch unter diesen Zoll= und Steuerämtern stehen Steuer-
aufseher zur fortgesetzten Handhabung der Warenkontrolle gegen
Hinterziehungens). Jedes Hauptzollamt setzt sich zusammen aus
einem Oberzollinspektor, dem der Titel Steuerrat beigelegt werden
kann, einem Rendanten und einem Kontrolleur. Dazu kommt
das erforderliche Hilfs= und Unterbeamtenpersonal, wie Packhofs-
vorsteher, Oberrevisoren, Hauptzollamtsassistenten, Hauptzollamts-
diener t sw. Die Nebenzollämter sind stets einem Hauptzollamte
untergeordnet und bilden eigentlich nur dessen Außenposten. An
der Spitze eines solchen Unteramtes steht ein Zollempfänger, dem
das erforderliche Unterpersonal untergeordnet ist.
Besondere Einrichtungen bestehen für die Stempelsteuer und
für die Erbschaftssteuer. Der Verkauf und die Entwertung von
tempelmarken und Stempelpapier ist Privatpersonen, meistens
werbtreibenden als Stempelverteilern, unter der Aussicht der
Steuerämter übertragen. Mit der weiteren Verwaltung der
Stempelstener und der Erbschaftssteuer sind besondere, der Ober-
1) Vgl. 8 124.
2) GS. 1908, S. 66.
") Val. Vereinszollgesetz vom 1. Juli 1869 88 16—18,97 ff., 128—132.
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