8211 Die Verwaltung der indirekten Steuern. 581
zollernschen Landen wird die Verwaltung der indirekten Steuern
noch durch die Regierung und zwar in unmittelbarer Unterord-
nung unter das Finanzministerium gehandhabt. Durch die Ver-
waltungsordnung vom 15. Januar 1908 erhielten die Provinzial-
steuerdirektionen die neue Bezeichnung Oberzolldirektionen.
Die Grenzen der Direktionsbezirke stimmen im allgemeinen
mit denen der Provinzen überein. Nur ist der Kreis Schmalkalden
nebst den ehemaligen hannöverschen Aemtern Hohenstein und
Elbingerode zu Sachsen, der Kreis Rinteln zu Westfalen und der
Kreis Wetzlar zu Hessen-Nassau gelegt worden. Der Direktion
für Westfalen haben sich für die Verwaltung ihrer indirekten
Steuern auch die Fürstentümer Waldeck, Lippe und Schaumburg-
Lippe angeschlossen. Die thüringischen Staaten bilden mit einigen
preußischen Gebietsteilen einen thüringischen Zoll= und Steuer-
verein mit einem von Preußen ernannten Generaldirektor. Die
Direktion für die Provinz Sachsen ist auch für Anhalt tätig.
Endlich sind die Stadt Lübeck und einige kleinere oldenburgische
und hanseatische Gebiete der preußischen Verwaltung angeschlossen.
Die Oberzolldirektionen sind bureaukratisch organisiert. Sie
bestehen aus dem Präsidenten, den mit seiner ständigen Vertretung
beauftragten Ober-Regierungsräten und der erforderlichen Anzahl
von Mitgliedern, Regierungsräten und Regierungsassessoren. Der
Präsident ist dafür verantwortlich daß die Geschäfte gründlich
und rasch bearbeitet und erledigt werden. Die vortragenden Räte
der Direktion erledigen ihr Dezernat selbständig, soweit sie nicht
die Entscheidung des Präsidenten einzuholen haben. Für die Ent—
scheidung von Disziplinarsachen in erster Instanz und für die
Kündigung der auf Zeit oder Widerruf angestellten Beamten bildet
ie Oberzolldirektion eine kollegiale Spruchbehörde.
Sitz der Oberzolldirektion ist in der Regel die Provinzial-
auptstadt, davon abweichende Sitze finden sich in Berlin, Altona
und Köln.
Die Zuständigkeit der Oberzolldirektionen umfaßt die ge-
samte Verwaltung der indirekten Steuern in ihrer Provinz, mögen
iese Reichs= oder Staatssteuern sein. Nur die Verwaltung der
erkehrsabgaben und die damit zusammenhängende Vermessung
er Flußschiffe ist auf die Bauverwaltung übergegangen.