3212 Die Verwaltung der staatl. Gewerbebetriebe u. Regalien. 585
ment vom 22. Oktober 1868 nebst Nachträgen vom 12. März
1885 und 21. Februar 1887, beziehungsweise für Saarbrücken
durch das Reglement vom 24. Mai 1867. In höherer Instanz
werden dagegen die staatlichen Bergbaubetriebe von den für die
innere Verwaltung des Bergwesens bestellten Behörden mit ver-
waltet, auf welche demnach an dieser Stelle lediglich verwiesen
werden kanne).
Die staatlichen Gewerbebetriebe der Lotterie, der Seehandlung
und der Porzellanmanufaktur besitzen als einzelne gewerbliche An-
stalten keinen ausgebildeten Behördenorganismus, sondern nur
einzelne, zu ihrer Verwaltung bestimmte Behörden.
Das Lotteriewesen steht unter der Leitung der dem Finanz-
ministerium unmittelbar untergeordneten General-Lotteriedirektion.
Sie ist durch das Lotterieedikt vom 28. Mai 1810 § 6 an Stelle
der ehemaligen General-Lotterie-Administration und der Lotterle-
direktion errichtet worden. Unter ihrer Leitung erfolgt der Ver-
trieb der Lose durch einzelne Lotterieeinnehmer. Diese sind Privat-
leute, meistens Gewerbtreibende, ohne amtlichen Charakter, welchen
vom Staate gegen eine gewisse Entschädigung der Vertrieb über-
tragen wird.
Die Seehandlung steht nach der Kabinettsorder vom 17. Januar
18200 unter einem allein verantwortlichen Chef, dem Präsidenten
der Seehandlung, welchem die erforderlichen Hilfsorgane und
Bureaubeamten beigegeben sind. Die Verwaltung der Seehandlung
ist ebenfalls dem Finanzministerium unmittelbar unterstellt.
Die Porzellanmanufaktur hat auch eine besondere leitende
Behärde, welche nach dem Allerhöchsten Erlasse vom 17. April
1848,) dem Handelsministerium untersteht.
Ein besonderer ausgebildeter Behördenorganismus besteht
endlich für die Verwaltung der Staatseisenbahnen. So lange es
nur einzelne Staatseisenbahnen gab, im übrigen aber der Privat-
betrieb vorherrschte, wurden staatliche Verwaltungsbehörden je nach
Bedürfnis für die einzelnen Bahnstrecken errichtet. Allgemeine
Grundsätze über die Organisation gab es aber nicht. Für jede
eäinzelne Staatseisenbahn wurde durch besonderen Allerhöchsten
WWW-
2) Vxgl. 8 186.
4) GS. 1820, S. 25.
5) GS. 1848, S. 109.