Full text: Preußisches Staatsrecht. Dritter Band: Verwaltungsrecht, besonderer Teil. (3)

3212 Die Verwaltung der staatl. Gewerbebetriebe u. Regalien. 585 
ment vom 22. Oktober 1868 nebst Nachträgen vom 12. März 
1885 und 21. Februar 1887, beziehungsweise für Saarbrücken 
durch das Reglement vom 24. Mai 1867. In höherer Instanz 
werden dagegen die staatlichen Bergbaubetriebe von den für die 
innere Verwaltung des Bergwesens bestellten Behörden mit ver- 
waltet, auf welche demnach an dieser Stelle lediglich verwiesen 
werden kanne). 
Die staatlichen Gewerbebetriebe der Lotterie, der Seehandlung 
und der Porzellanmanufaktur besitzen als einzelne gewerbliche An- 
stalten keinen ausgebildeten Behördenorganismus, sondern nur 
einzelne, zu ihrer Verwaltung bestimmte Behörden. 
Das Lotteriewesen steht unter der Leitung der dem Finanz- 
ministerium unmittelbar untergeordneten General-Lotteriedirektion. 
Sie ist durch das Lotterieedikt vom 28. Mai 1810 § 6 an Stelle 
der ehemaligen General-Lotterie-Administration und der Lotterle- 
direktion errichtet worden. Unter ihrer Leitung erfolgt der Ver- 
trieb der Lose durch einzelne Lotterieeinnehmer. Diese sind Privat- 
leute, meistens Gewerbtreibende, ohne amtlichen Charakter, welchen 
vom Staate gegen eine gewisse Entschädigung der Vertrieb über- 
tragen wird. 
Die Seehandlung steht nach der Kabinettsorder vom 17. Januar 
18200 unter einem allein verantwortlichen Chef, dem Präsidenten 
der Seehandlung, welchem die erforderlichen Hilfsorgane und 
Bureaubeamten beigegeben sind. Die Verwaltung der Seehandlung 
ist ebenfalls dem Finanzministerium unmittelbar unterstellt. 
Die Porzellanmanufaktur hat auch eine besondere leitende 
Behärde, welche nach dem Allerhöchsten Erlasse vom 17. April 
1848,) dem Handelsministerium untersteht. 
Ein besonderer ausgebildeter Behördenorganismus besteht 
endlich für die Verwaltung der Staatseisenbahnen. So lange es 
nur einzelne Staatseisenbahnen gab, im übrigen aber der Privat- 
betrieb vorherrschte, wurden staatliche Verwaltungsbehörden je nach 
Bedürfnis für die einzelnen Bahnstrecken errichtet. Allgemeine 
Grundsätze über die Organisation gab es aber nicht. Für jede 
eäinzelne Staatseisenbahn wurde durch besonderen Allerhöchsten 
WWW- 
2) Vxgl. 8 186. 
4) GS. 1820, S. 25. 
5) GS. 1848, S. 109.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.