Full text: Preußisches Staatsrecht. Dritter Band: Verwaltungsrecht, besonderer Teil. (3)

586 Das Verwaltungsrecht. 8212 
Erlaß eine Direktion bestellt, deren Befugnisse sich nach der vom 
Ministerium erlassenen Instruktion regelten. Erst mit dem Ueber— 
gange zum reinen Staatsbahnsysteme durch den Ankauf aller 
bedeutenderen Privatbahnen seitens des Staates erwies sich diese 
Verwaltungsorganisation als unzureichend. Es wurde daher durch 
den Allerhöchsten Erlaß vom 24. November 18790) eine allge- 
meine Neugestaltung des Behördenorganismus und eine Abgren- 
zung der Zuständigkeiten in dem Sinne vorgenommen, daß die 
Provinzialbehörden in der Regel ihre Anordnungen selbständig 
zu treffen haben und nur die wichtigeren Angelegenheiten dem 
Minister vorbehalten sind. Die gegenwärtige Organisation be- 
ruht auf dem Allerhöchsten Erlasse vom 15. Dezember 1894, neiu 
gefaßt auf Grund des Allerhöchsten Erlasses vom 25. März 1907 
durch die Verwaltungsordnung vom 10. Mai 19077). 
Die Verwaltung der Staatseisenbahnen erfolgt durch 21 Eisen- 
bahndirektionen zu Altona, Berlin, Breslau, Bromberg, Danzig, 
Elberfeld, Erfurt, Essen, Frankfurt a. M., Halle, Hannover, 
Kassel, Kattowitz, Köln, Königsberg, Magdeburg, Mainz, Münster, 
Posen, Saarbrücken, Stettin. Die Direktionen zu Frankfurt a. M. 
und Mainz verwalten gleichzeitig die hessischen Bahnen. Die 
Eisenbahndirektionen, an deren Spitze je ein Präsident steht, sind 
bureaukratisch organisiert. Nur die Entscheidung der der Direktion 
überwiesenen Disziplinarsachen ersolgt durch die Mitglieder der 
Direktion als Kollegium. Für den örtlichen Dienst bestehen Eisen- 
bahnmaschinenämter, Eisenbahnverkehrsämter, Eisenbahnwerk- 
stättenämter und Eisenbahnbetriebsämter, die der Direktion unter- 
geordnet sind. 
Um die Interessen der beim Eisenbahnbetriebe besonders be- 
teiligten Bevölkerungsklassen in der Verwaltung zur Geltung 3½ 
bringen, sind in Preußen durch den Ministerialerlaß vom 27. Juni 
1878 beratende Körperschaften begründet worden, deren Verfassung 
gegenwärtig auf dem Gesetze vom 1. Juni 1882, ergänzt am 
15. Juni 1906 und 15. Juni 19108) in Verbindung mit dem 
Erlasse vom 20. Dezember 1882°0) und der Verordnung vom 10. De- 
6) Ml. der inn. Verw. 1880, S. 84. 
7) GS. 1895, S. 11; 1907, S. 79. 
8) GS. 1882, S. 313; 1906, S. 321; 1910, S. 99. 
5) Ml. der inn. Verw. 1883, S. 14.
	        
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