586 Das Verwaltungsrecht. 8212
Erlaß eine Direktion bestellt, deren Befugnisse sich nach der vom
Ministerium erlassenen Instruktion regelten. Erst mit dem Ueber—
gange zum reinen Staatsbahnsysteme durch den Ankauf aller
bedeutenderen Privatbahnen seitens des Staates erwies sich diese
Verwaltungsorganisation als unzureichend. Es wurde daher durch
den Allerhöchsten Erlaß vom 24. November 18790) eine allge-
meine Neugestaltung des Behördenorganismus und eine Abgren-
zung der Zuständigkeiten in dem Sinne vorgenommen, daß die
Provinzialbehörden in der Regel ihre Anordnungen selbständig
zu treffen haben und nur die wichtigeren Angelegenheiten dem
Minister vorbehalten sind. Die gegenwärtige Organisation be-
ruht auf dem Allerhöchsten Erlasse vom 15. Dezember 1894, neiu
gefaßt auf Grund des Allerhöchsten Erlasses vom 25. März 1907
durch die Verwaltungsordnung vom 10. Mai 19077).
Die Verwaltung der Staatseisenbahnen erfolgt durch 21 Eisen-
bahndirektionen zu Altona, Berlin, Breslau, Bromberg, Danzig,
Elberfeld, Erfurt, Essen, Frankfurt a. M., Halle, Hannover,
Kassel, Kattowitz, Köln, Königsberg, Magdeburg, Mainz, Münster,
Posen, Saarbrücken, Stettin. Die Direktionen zu Frankfurt a. M.
und Mainz verwalten gleichzeitig die hessischen Bahnen. Die
Eisenbahndirektionen, an deren Spitze je ein Präsident steht, sind
bureaukratisch organisiert. Nur die Entscheidung der der Direktion
überwiesenen Disziplinarsachen ersolgt durch die Mitglieder der
Direktion als Kollegium. Für den örtlichen Dienst bestehen Eisen-
bahnmaschinenämter, Eisenbahnverkehrsämter, Eisenbahnwerk-
stättenämter und Eisenbahnbetriebsämter, die der Direktion unter-
geordnet sind.
Um die Interessen der beim Eisenbahnbetriebe besonders be-
teiligten Bevölkerungsklassen in der Verwaltung zur Geltung 3½
bringen, sind in Preußen durch den Ministerialerlaß vom 27. Juni
1878 beratende Körperschaften begründet worden, deren Verfassung
gegenwärtig auf dem Gesetze vom 1. Juni 1882, ergänzt am
15. Juni 1906 und 15. Juni 19108) in Verbindung mit dem
Erlasse vom 20. Dezember 1882°0) und der Verordnung vom 10. De-
6) Ml. der inn. Verw. 1880, S. 84.
7) GS. 1895, S. 11; 1907, S. 79.
8) GS. 1882, S. 313; 1906, S. 321; 1910, S. 99.
5) Ml. der inn. Verw. 1883, S. 14.