5. Das Verwaltungsrecht. 8 153
der Inspizierung zu jeder Zeit haben und die regelmäßigen
Rapporte und Meldungen über vorkommende Veränderungen er-
halten. Das Wort „Chef“ kann, da eine anderweite Begriffs—
bestimmung nicht aufgestellt ist, hier nur denselben Sinn haben,
den der militärische Sprachgebrauch überhaupt damit verbindet).
Die Stellung eines Chefs ist aber eine reine Chrenstellung
ohne sachliche Bedeutung. Es sollen den Landesherren von den
Truppen ihrer Kontingente diejenigen militärischen Ehren-
bezeugungen erwiesen werden, welche den Chefs der Regimenter
gebühren. Den gleichen Charakter einer bloßen Ehrenauszeichnung
hat auch die Befugnis der Landesherren zur Vornahme von In-
spektionen. Freilich ist das Wesen der militärischen Inspektion in
der Regel ein anderes. Sie soll dazu dienen, dem Besichtigenden
persönliche Kenntnis zu verschaffen von dem Zustande der Truppen,
damit er auf dieser Grundlage die zur Abstellung von Uiebel-
ständen erforderlichen Anordnungen treffen kann. Hier ist also
das Inspektionsrecht einer der wichtigsten Ausflüsse der Kommando-
gewalt, und diesen Charakter hat namentlich durchweg das In-
spektionsrecht des Kaisers. Die Landesherren dürfen aber auf Grund
der von ihnen vorgenommenen Inspektion gar keine Anordnungen
treffen, sie haben lediglich die Befugnis der Inspektion. Eine
solche kann daher nichts anderes sein als ein bloßes Ehrenrecht
der Landesherren gegenüber den ihren Gebieten angehörigen
Truppen. Das gleiche gilt von der Empfangnahme der Rapporte
und Meldungen über vorkommende Veränderungen, soweit sie nicht
zum Zwecke der vorgeschriebenen landesherrlichen Bekanntmachung
der Personalveränderungen innerhalb des Kontingents erfolgt.
Als Inhalt der Kontingentsherrlichkeit ergibt sich somit ein
Inbegriff einzelner militärischen Rechte, die teils Ausflüsse der
Kommandogewalt, teils Befugnisse der Militärverwaltung, teils
bloße Ehrenrechte der Kontingentsherren sind. Es würde ein ver-
sehltes Unternehmen sein, dieses Bündel militärischer Rechte,
welche die Reichsversassung den Landesherren als Ersatz ihrer an
das Reich abgetretenen früheren Militärhoheit übertragen hat, als
15) Anderer Ansicht Laband a. a. O. S. 513, da die Nang= und
Quartierliste die Landesherren nicht als Chefs aufführe. Dies ist aber
auch gar nicht notwendig, da sie von Rechtswegen kraft der Reichsverfassung
Chefs sind.