8214 Das Wesen des Etats. 599
jedes Jahr im voraus veranschlagt und auf den Staatshaushalts-
etat gebracht werden.
Letzterer wird jährlich durch ein Gesetz festgestellt.“
Die Festsetzung des Etats ist also eine periodische, sie crfolgt
für jedes Jahr besonders, wodurch eine gleichzeitige Feststellung
mehrerer Jahresbudgets nicht ausgeschlossen ist. Das Etatsjahr
läuft vom 1. April abs).
Eins der größten Hindernisse für die richtige Erkenntnis des
Etats war es von jeher, daß er durch „Gesetz“ festgestellt werden
soll. Nun ist aber das Wesen des.Gesetzes nach preußischem
Staatsrechte nichts weniger als zweifellos. Die staatsrechtliche
Charakterisierung des Etats war also von der Entscheidung der
Vorfrage über das Wesen des Gesetzes abhängig, und so ver-
schmolzen beide Streitfragen zu einer untrennbaren Einheit, Gegen-
stand der umfangreichen Literatur sind „Gesetz und Budget“.
Hielt man die Begriffe des Gesetzes und der Rechtsnorm für gleich-
bedeutend, so mußte man auch in dem Etat Rechtsnormen über
die Einnahmen und Ausgaben sehen, in dem Etat die rechtliche
Grundlage der Einnahmen und Ausgaben erkennen. Soweit man
dagegen die Möglichkeit eines bloß formellen Gesetzesbegriffs zu-
gab, erklärte man auch den Etat für ein bloß formelles Gesetz,
das keine Rechtsnormen enthalte, sondern einen auf Grund der
bestehenden Rechtsordnung und nach deren Maßgabe zu erlassenden
Verwaltungsakt. Die Vorfrage über den Charakter des Gesetzes
bedarf hier einer erneuten Erörterung nicht"). Gesetz ist die mit
Zustimmung der Volksvertretung erlassene Willenserklärung des
Königs, aus dem Begriffe des Gesetzes ergibt sich aber nichts für
seinen Inhalt. Es kann daher auch aus der Tatsache, daß der Etat
durch Gesetz festzustellen ist, nichts für seinen rechtlichen Charakter
hefolgert werden. Jene Verfassungsbestimmung besagt nur, wie
ein rechtsgültiger Etat zustande kommt, nicht, worin sein Wesen
besteht. Letztere Frage ist selbständig zu prüfen.
In der Literatur kann man drei. verschiedene Auffassungen
über das Wesen des Etats unterscheiden, die zum Teil sich auf die
Eigenschaft des Etats als eines Gesetzes stützen. Die erste Ansicht,
– .
9)Bgl.Gcsetzvom29.Juui1876-GS1876,S.177—.
«)Vgl.Bd.1§§77if.