Full text: Preußisches Staatsrecht. Dritter Band: Verwaltungsrecht, besonderer Teil. (3)

604 Das Verwaltungsrecht. 9214. 
Verfassung aller konstitutionellen oder parlamentarischen Staaten 
die nicht steuerartigen Einnahmen einer parlamentarischen Be- 
willigung nicht bedürfen. Dazu kommt, daß bezüglich der Steuern 
die Verfassungsurkunde durch positive Bestimmungen die kon- 
stitutionelle Auffassung der Einnahmebewilligung zurückweist. Es 
ist daher anzunehmen, daß sie eine noch über die konstitutionelle 
Lehre hinausgehende Bewilligung der übrigen Einnahmen durch 
den Etat erst recht nicht anerkennen wollte. Wenn man aber 
trotz alledem die Notwendigkeit einer Bewilligung dieser Ein- 
nahmen für geltendes Recht halten sollte, so würde doch diese 
Bewilligung ein vollständig bedeutungsloser Akt sein. Das Ver- 
hältnis des Staates zu den Personen, welche ihm zu anderen als 
steuerartigen Leistungen verpflichtet sind, bestimmt sich nämlich, 
wie das ALnR. II, 14 ausdrücklich vorschreibt, gar nicht nach 
den Normen des Staatsrechts, sondern des Privatrechts. Die 
Verwaltung würde also die Leistungen ohne Rücksicht auf den 
Etat einzuklagen berechtigt, und der andere Teil zu zahlen ver- 
pflichtet sein. Wollte die Regierung die Leistung nicht cnnehmen, 
so wäre der andere Teil zur Hinterlegung berechtigt, so baß nur 
eine andere Kasse an die Stelle der ursprünglich forderungs- 
berechtigten träte. 
Es stellt sich hiernach das Ergebnis heraus, daß der Etat 
als solcher für keine Staatseinnahmen die rechtliche Grundlage 
bildet, daß er für die Erhebung der Staatseinnahmen rechtlich 
bedeutungslos ist. Damit soll keineswegs gesagt sein, daß die 
Feststellung des Einnahmeetats für das staatliche Leben gleichgültig 
wäre, daß die Volksvertretung den einzelnen Posten nicht die 
sorgfältigste Aufmerksamkeit zuzuwenden hätte. Es ist auch nicht 
ausgeschlossen, daß der Landtag einzelne Einnahmeposten höher 
oder niedriger anzusetzen beschließt als der Etatsentwurf der Re- 
gierung. Aber rechtlich wird durch solche Beschlüsse nichts ge- 
ändert. Der Landtag kann dadurch nicht die wirkliche Höhe der 
Einnahmen feststellen, wie dies überhaupt kein Etat vermag, 
sondern er spricht nur seine Ansicht dahin aus, daß der Ertrag 
einzelner Etatsposten ein anderer sein werde als die Regierung 
annimmt. Wer von beiden Recht hat, muß dann der Erfolg lehren)). 
9 v. Mohl, Württ. St R. Bd. 1, S. 226, 663 sagt allerdings, die 
Stände hätten beim Einnahmeetat das Recht, eine bestimmte Ertrags-
	        
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