Full text: Preußisches Staatsrecht. Dritter Band: Verwaltungsrecht, besonderer Teil. (3)

8214 Das Wesen des Etats. 609 
staatliche Einrichtung durch das Etatsgesetz aufgehoben wird)). 
Hierzu wäre aber die positive Uebereinstimmung aller drei gesetz- 
gebenden Faktoren erforderlich. Bei der Etatsberatung wird sich, 
soweit nicht ein bloßes Versehen vorliegt, die Absetzung eines 
Ausgabepostens, hinsichtlich dessen eine Verpflichtung des Staates 
besteht, in der Regel derart vollziehen, daß die Volksvertretung 
den Posten streicht ohne oder gegen den Willen der Regierung. 
Der Etat als Gesetz kann daher nur in der Form verkündet werden, 
wie er aus den übereinstimmenden Beschlüssen beioder Kammern 
hervorgegangen ist. Aber eine Uebereinstimmung der gesetzgebenden 
Faktoren über die Vexnichtung einer gesetzlichen Verpflichtung 
des Staates oder die Aufhebung einer zu Recht bestehenden staat- 
lichen Einrichtung ist damit keineswegs erreicht. Da das Etats- 
Vhesetz regelmäßig keine an außerhalb des Behördenorganismus 
stehende Personen sich wendende Rechtsnormen enthält, also auch 
nicht anzunehmen ist, daß der Gesetzgeber solche in dem Etats- 
VLesetze aussprechen wollte, so würde eine Veränderung der Rechts- 
ordnung durch das Etatsgesetz nicht aus der bloß negativen Unter- 
drückung einer Ausgabe, die durch den Beschluß eines Faktors 
der Gesetzgebung herbeigeführt werden kann, sondern nur aus 
einer positiven Vorschrift, die des Zusammenwirkens aller drei 
Faktoren bedarf, entnommen werden können. Diese bloße Ab- 
setzung eines Ausgabepostens ändert also die bestehende Rechts- 
ordnung nicht. · 
Nunmehr entsteht ein Widerspruch zwischen den in dem 
Etat enthaltenen Anweisungen an die Behörden und der 
geltenden Rechtsordnung. Die Behörden dürften die Ausgabe 
nicht machen, da die Anweisung in dem Etat fehlt, aber der 
Berechtigte könnte, vorausgesetzt, daß der Rechtsweg zulässig ist, 
die betreffende Summe einklagen. Aber auch auf Grund des Ur- 
teils dürften die Behörden nicht zahlen, sie müßten jedesmal 
— — 
15) Als politisch bedenklich fiele bei einer solchen Verbindung ins 
Gewicht die Beeinträchtigung der Befugnisse des Herrenhauses, da dieses 
inanzgesetzentwürfe und Staatshaushaltsetats nur ablehnen oder an- 
nehmen, aber nicht amendieren darf. Vgl. Bd. 1, S. 497, 498. Das 
Herrenhaus würde daher mit vollem Rechte beanspruchen können, daß ihm 
Lesetzentwürfe betreffend die Veränderung der bestehenden Rechtsordnung 
nicht in Berbindung mit Etats= oder Finanzgesetzentwürfen zugehen. 
Uebereinstimmend Laband, Bugdgetrecht S. 17 ff. 
Bornhak, Preußisches Staatsrecht. III. 2. Aufl. 39
	        
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