Full text: Preußisches Staatsrecht. Dritter Band: Verwaltungsrecht, besonderer Teil. (3)

620 Das Verwaltungsrecht. 8215 
Verhalten von der vorgesetzten Dienstbehörde eine Instruktion 
erhalten hat, und desjenigen, dem eine solche fehlt. Crsterer 
hat seine Instruktion zu beobachten und begeht eine Pflicht- 
verletzung, wenn er ihr zuwiderhandelt, letzterer hat nach eigenem 
pflichtmäßigen Ermessen zu verfahren. Ist also ein Etat nicht 
zustandegekommen, so haben die Behörden selbständig zu erwägen 
und zu entscheiden, welche Ausgaben sie im Staatsinteresse zu 
machen haben und welche nicht. Unverkennbar wird dadurch die 
Ausgabe der Behörden außerordentlich erschwert, es ist viel leichter, 
in die Instruktion zu sehen, und nach dieser zu handeln, als 
selbständig eine Entscheidung zu treffen, aber etwas Unmögliches 
wird damit keiner Behörde zugemutet. Die Behörden haben dann 
bei der Rechnungskontrolle statt der Etatsmäßigkeit der Aus- 
gabe die Tatsache zu beweisen, daß die Ausgabe durch die Umstände 
geboten war, und voraussichtlich auch in das Etatsgesetz Auf- 
nahme gefunden hätte, falls ein solches erlassen wäre. 
Beim Nichtzustandekommen des Etats geht also die Verwaltung 
ihren ruhigen Gang wie bisher. Alle Einnahmen werden fort- 
erhoben, alle rechtlich notwendigen Ausgaben weiter geleistet. 
Ebenso macht der Staat alle diejenigen sonstigen Ausgaben, welche 
in seinem Interesse erforderlich erscheinen. Die Folge der etats- 
losen Finanzwirtschaft zeigt sich nach außen hin gar nicht, inner- 
halb des Behördenorganismus nur an einer unscheinbaren, aber 
um so wichtigeren Stelle, bei der Rechnungskontrolle der Finanz- 
verwaltung, hinsichtlich deren die staatlichen Organe nicht durch 
das Etatsgesetz gedeckt sind. Dieser letztere Mangel kann jedoch 
beseitigt werden durch ein Indemnitätsgesetz, welches die von den 
Behörden nach eigenem Ermessen gemachten Ausgaben nachträglich 
genehmigt, und ihnen damit den Charakter etatsmäßiger Aus- 
gaben verleiht. Die Folge eines Gesetzes ist einfach die, daß die 
Behörden von der Vertretung ihrer Ausgabeanweisungen ent- 
lastet, und die Ausgaben als auf Grund des Etats gemacht anu- 
gesehen werden. In Preußen ist beispielsweise ein solches 
Indemnitätsgesetz nach Beendigung des Verfassungskonflikts im 
Jahre 1866 erlassen worden. Daß das Zustandekommen oder 
Nichtzustandekommen des Etats lediglich für die Rechnungskontrolle 
von Bedeutung ist, ergibt sich mit vollständiger RKlarheit aus 
diesem prenßischen Indemnitätsgesetze vom 14. September 1866,
	        
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