8216 Die Rechnungskontrolle. 621
welches sich über die Bedeutung der Indemnität, also der nach-
träglichen Herstellung eines budgetmäßigen Zustandes dahin aus-
spricht: „Die dem gegenwärtigen Gesetze als Anlagen beigefügten
Uebersichten der Staatseinnahmen und -Ausgaben sollen für die
Jahre 1862, 1863, 1864 und 1865 statt des verfassungsmäßig
und alljährlich vor Beginn des Etatsjahres zu vereinbarenden
Staatshaushalts-Gesetzes als Grundlagen für die Rechnungslegung
und die Entlastung der Staatsregierung dienen.“
§ 216. Die Rechnungskontrolle 7.
Als besonderes Organ für die Rechnungskontrolle der gesamten
Staatsverwaltung war bereits unter Friedrich Wilhelm I. am
2. Oktober 1714 eine Generalrechenkammer unter Vorsitz eines
Controleur général gebildet worden, welche in ein Kriegs= und
ein Domänendepartement zerfiel. Sie stand nach der Deklaration
vom 16. Juni 1717 unmittelbar unter dem Könige, und hatte
alle zum Militär= und Ziviletat gehörigen Rechnungen rechnerisch
und sachlich zu prüfen. Mit der Herstellung einer einheitlichen
Finanzverwaltung durch die Begründung des Generaldirektoriums.
ging auf dieses die sachliche Prüfung der Rechnungen über. Nur
für die rechnerische Prüfung wurde dem Generaldirektorium die
bisherige Rechenkammer nach der Verordnung vom 2. Mai 1723
unter der Bezeichnung „Ober-Kriegs= und Domänen-Rechen-
kammer“ mit ihren beiden Departements untergeordnet. Sie ver-
lor also nicht nur einen Teil eihrer bisherigen Zuständigkeit,
sondern auch ihre Immediatstellung gegenüber dem Könige. Die
Kabinettsorder vom 10. März 1744 verschmolz zwar die beiden
Abteilungen zu einem einzigen Kollegium, dagegen blieb die Unter-
ordnung unter das Generaldirektorium bestehen. Die Prüfung
war nach den Instruktionen vom 13. Juli 1770 und 2. November
1786 nicht mehr bloß eine rechnerische, sondern auch eine sachliche.
Unter Friedrich Wilhelm II. fielen außerdem die bisher nach und
nach aufgestellten Befreiungen gewisser Rechnungen von der
Prüfung der Oberrechnungskammer fort, und sie wurde wieder von
der Unterordnung unter das Generaldirektorium befreit und un-
mittelbar unter den König gestellt. An die Spitze trat wieder
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1) Vgl. Hertel, Die preuß. Oberrechnungsklammer, Berlin 1884.