8216 Die Rechnungskontrolle. 625
Grunde aufgestellt worden sind, weil das Verfahren der ver-
waltenden Behörden bei der Vereinnahmung oder Erhebung, bei
der Verausgabung oder Verwendung von Staatsgeldern oder bei
der Erwerbung, Benutzung oder Verwendung von Staatseigen-
tum mit den Bestimmungen des gesetzlich festgestellten Staats-
haushaltsetats in Widerspruch gestanden habe. Das Gesetz vom
27. März 1872 hat jedoch nunmehr gesetzlich festgestellt, was unter
den Bemerkungen im Sinne des Art. 104 der Verfassungsurkunde
zu verstehen ist. Nach § 18 des gedachten Gesetzes fsollen die
von der Oberrechnungskammer unter selbständiger unbedingten Ver-
antwortlichkeit aufzustellenden Bemerkungen ergeben: a) Sb die
im der Rechnung aufgeführten Beträge in Einnahme und Aus-
gabe mit denjenigen übereinstimmen, welche in den von der Ober-
rechnungskammer geprüften Kassenrechnungen in Einnahme und
Ausgabe nachgewiesen sind; b) ob und inwieweit bei der Verein-
nahmung und Erhebung, bei der Verausgabung und Verwendung
don Staatsgeldern oder bei der Erwerbung, Benutzung oder Ver-
äußerung von Staatseigentum Abweichungen von den Bestim-
mungen des gesetzlich festgestellten Staatshaushaltsetats oder der
don der Landesvertretung genehmigten Titel der Sonderetats
oder von den mit einzelnen Positionen des Etats verbundenen
emerkungen oder von den Bestimmungen der auf die Staats-
einnahmen und die Staatsausgaben oder auf die Erwerbung,
Venutzung oder Veräußerung von Staatseigentum bezühglichen
Gesetze stattgefunden haben, insbesondere c) zu welchen Etats-
überschreitungen im Sinne des Art 104 der Verfassungsurkunde,
dwie zu welchen außeretatsmäßigen Ausgaben die Genehmigung
bes Landtages noch nicht beigebracht ist.
Das Verfahren im einzelnen gestaltet sich folgendermaßen.
Die Regierung läßt die Rechnung derart aufstellen, daß die ge-
amten Staatseinnahmen und Ausgaben auf Grund der von den
einzelnen Kassen gelegten Jahresrechnungen nach den Anordnungen
es Staatshaushaltsetats zusammengestellt und mit den ent-
sprechenden Posten des Etats verglichen werden. Dabei werden
zunächst für die einzelnen Verwaltungszweige besondere Einzel-
rechnungen und Uebersichten aufgestellt, diese der Oberrechnungs-
ammer zur Prüfung und Vergleichung mit den Kassenrechnungen
vorgelegt und nach erfolgter Bescheinigung ihrer Ergebnisse in
Vornhak, Preuhisches Staalsrecht. III. 2. Aufl. 40