Full text: Preußisches Staatsrecht. Dritter Band: Verwaltungsrecht, besonderer Teil. (3)

8216 Die Rechnungskontrolle. 625 
Grunde aufgestellt worden sind, weil das Verfahren der ver- 
waltenden Behörden bei der Vereinnahmung oder Erhebung, bei 
der Verausgabung oder Verwendung von Staatsgeldern oder bei 
der Erwerbung, Benutzung oder Verwendung von Staatseigen- 
tum mit den Bestimmungen des gesetzlich festgestellten Staats- 
haushaltsetats in Widerspruch gestanden habe. Das Gesetz vom 
27. März 1872 hat jedoch nunmehr gesetzlich festgestellt, was unter 
den Bemerkungen im Sinne des Art. 104 der Verfassungsurkunde 
zu verstehen ist. Nach § 18 des gedachten Gesetzes fsollen die 
von der Oberrechnungskammer unter selbständiger unbedingten Ver- 
antwortlichkeit aufzustellenden Bemerkungen ergeben: a) Sb die 
im der Rechnung aufgeführten Beträge in Einnahme und Aus- 
gabe mit denjenigen übereinstimmen, welche in den von der Ober- 
rechnungskammer geprüften Kassenrechnungen in Einnahme und 
Ausgabe nachgewiesen sind; b) ob und inwieweit bei der Verein- 
nahmung und Erhebung, bei der Verausgabung und Verwendung 
don Staatsgeldern oder bei der Erwerbung, Benutzung oder Ver- 
äußerung von Staatseigentum Abweichungen von den Bestim- 
mungen des gesetzlich festgestellten Staatshaushaltsetats oder der 
don der Landesvertretung genehmigten Titel der Sonderetats 
oder von den mit einzelnen Positionen des Etats verbundenen 
emerkungen oder von den Bestimmungen der auf die Staats- 
einnahmen und die Staatsausgaben oder auf die Erwerbung, 
Venutzung oder Veräußerung von Staatseigentum bezühglichen 
Gesetze stattgefunden haben, insbesondere c) zu welchen Etats- 
überschreitungen im Sinne des Art 104 der Verfassungsurkunde, 
dwie zu welchen außeretatsmäßigen Ausgaben die Genehmigung 
bes Landtages noch nicht beigebracht ist. 
Das Verfahren im einzelnen gestaltet sich folgendermaßen. 
Die Regierung läßt die Rechnung derart aufstellen, daß die ge- 
amten Staatseinnahmen und Ausgaben auf Grund der von den 
einzelnen Kassen gelegten Jahresrechnungen nach den Anordnungen 
es Staatshaushaltsetats zusammengestellt und mit den ent- 
sprechenden Posten des Etats verglichen werden. Dabei werden 
zunächst für die einzelnen Verwaltungszweige besondere Einzel- 
rechnungen und Uebersichten aufgestellt, diese der Oberrechnungs- 
ammer zur Prüfung und Vergleichung mit den Kassenrechnungen 
vorgelegt und nach erfolgter Bescheinigung ihrer Ergebnisse in 
Vornhak, Preuhisches Staalsrecht. III. 2. Aufl. 40
	        
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