Full text: Preußisches Staatsrecht. Dritter Band: Verwaltungsrecht, besonderer Teil. (3)

630 Das Verwaltungrecht. §217 
aus der Zeit der Fremdherrschaft ausgeschlossen. Da letztert 
gegenwärtig nicht mehr in Betracht kommen, fragt es sich nur, 
ob die Vorschriften betreffend die Ausschließung des Rechtsweges 
über die verbriefte Staatsschuld gegenwärtig noch geltendes Recht 
sinde). Nach § 4 des Einführungsgesetzes zur Zivilprozeßordnung 
darf nun allerdings für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten, für welche 
nach dem Gegenstande oder der Art des Anspruchs der Rechtsweg 
zulässig ist, dieser nicht aus dem Grunde ausgeschlossen werden, 
weil als Partei der Fiskus oder eine öffentliche Korporation be- 
teiligt ist. Allein es handelt sich doch auch inhaltlich bei den 
Staatsanleihen nicht um gewöhnliche Darlehnsverträge, sondern 
um eine besondere Art von Rechtsgeschäften, für welche ein in 
den Anleihegesetzen niedergelegtes Sonderrecht besteht. Nicht nur 
um deswillen, weil der Staat bei dem Rechtsgeschäfte beteiligt 
ist, sondern auch wegen der sachlichen Besonderheiten ist der Rechts- 
weg ausgeschlossen. Hierzu ist aber die Landesgesetzgebung be- 
fugt. Die Deklaration vom 9. August 1823 muß daher auch jebt 
noch als geltendes Recht betrachtet werden. 
Die Verwaltung der schwebenden Staatsschuld erfolgt durch 
das Finanzministerium. Für die Verwaltung der fundierten Schuld, 
welche bis zum Jahre 1820 dem Schatzministerium zustand, wurde 
durch die Verordnung vom 17. Januar 182070) eine besondere Be- 
hörde unter der Benennung „Hauptverwaltung der Staatsschulden“, 
bestehend aus einem Präsidenten und vier Mitgliedern errichtet. 
Nach Erlaß der Verfassungsurkunde fand eine neue Organisation 
statt durch das Gesetz vom 24. Februar 1850 betreffend die Ver- 
waltung des Staatsschuldenwesens und die Bildung iiner Staats- 
schuldenkommissionn). Die Hauptverwaltung der Staatsschulden 
besteht hiernach als eine von der allgemeinen Finanzverwaltung 
abgesonderte, selbständige Behörde fort und unterliegt nur in- 
soweit der oberen Leitung des Finanzministers, als dies mit ihrer 
Unabhängigkeit vereinbar ist. Die Behörde setzt sich zusammen 
aus einem Präsidenten und fünf Mitgliedern, welche sämtlich 
vom Könige ernannt werden. Der Präsident darf nicht zugleich 
") Für die sortdauernde Geltung Oppenhoff a. a. O., dagegen 
v. Sarwoy, Oeffentliches Necht S. 300. 
10) GS 1820, S. 12. 
11) GS. 1860, S. 57.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.