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6 12 Das Verwaltungsrecht.
wärtigen Organe keine Befehle ohne Genehmigung bes Staates
annehmen dürfen. Die höchste Instanz für alle Kirchen bildet
das geistliche Departement des Ministeriums.
Bei den Verwaltungsreformen der Jahre 1794 bis 1804 und
18088) zieht man endlich die äußersten Folgerungen des Territorial=
systems, woran es scheitern mußte. Handelte es sich bei den
Rechten des Staates gegenüber den Kirchen wirklich nur um eine
Friedensbewahrung unter den einzelnen Bekenntuissen, so lag
gar leine Veranlassung vor, diese Rechte konfessionell gesonderten
Behörden zu übertragen. Das Bedürfnis einer Vereinfachung des
Verwaltungsorganismus führt daher zur Aufhebung der beson-
deren protestantischen Kirchenbehörden und zur Uebertragung ihrer
Obliegenheiten auf die Kriegs= und Domänenkammern, später die
Regierungen, in der obersten Stelle seit 1808 das Ministerium des
Innern. Hier zeigte es sich aber, daß man die Verschiedenheit
in der Stellung der protestantischen und katholischen Kirche zum
Staate bisher nur verdeckt, nicht beseitigt hatte. Die protestan-
tischen Kirchen verloren ihre besondere Verwaltungsorganisation,
soweit sie über die Einzelgemeinden und Superintentenduren
hinausging, während man die der katholischen Kirche nicht auf-
heben konnte. So führt das von der Gleichheit der Stellung aller
Konfessionen zum Staate ausgehende Territorialsystem in seinen
äußersten Folgerungen, eben weil die Voraussetzung eine falsche
war, zu einer ungleichen Behandlung der verschiedenen Kirchen.
Nach den Befreiungskriegen wird daher das Territorialsystem
preisgegeben und die verschiedene Stellung der katholischen und
der protestantischen Kirchen zum Staate in Gesetzgebung und
Verwaltung anerkannt. Die protestantischen Kirchen, seit 1817
vereinigt zur evangelischen Landeskirche, bleiben unter staatlicher
Verwaltung, ihr Verwaltungsorganismus löst sich aber seit 1817
mehr und mehr von den übrigen staatlichen Verwaltungszweigen
los, so daß seit 1845 die evangelische Landeskirche eine fast voll-
ständig in sich abgeschlossene Verwaltungsorganisation besitzt, die
allerdings Staatsverwaltung ist und bleibt. Nur für die west-
lichen Provinzen findet diese rein staatliche Verwaltung wenigstens
eine Ergänzung durch synodale Einrichtungen, welche die Kirchen-
8) Vgl. 8124.