Full text: Preußisches Staatsrecht. Dritter Band: Verwaltungsrecht, besonderer Teil. (3)

8218 Geschichtl. Entwicklung des Verhältnisses von Staat u. Kirche. 643 
ordnung vom 5. März 1835 in Fortentwicklung der alten kleve- 
märkischen Synoden zur Durchführung brachte. Dagegen wird 
die katholische Kirche nicht bloß in den Gemeinden, sondern als 
esamtheit in ihrem rechtlichen Sonderbestande anerkannt. Die 
lirchliche Organisation findet auf dem hier von Preußen zum 
ersten Male betretenen Wege der Verhandlungen von Staat und 
Kurie ihre Regelung. Als Ergebnis dieser Unterhandlungen er— 
geht am 16. Juli 1821 die päpstliche Bulle De salute animarum, 
welcher der König durch die Kabinettsorder vom 23. August 1821 
seine königliche Bewilligung und Sanktion erteilte, indem er sie 
für ein bindendes Statut der katholischen Kirche Preußens er- 
klärte. Neben diesen neuen Bestimmungen blieben freilich soweit 
sie dadurch nicht aufgehoben waren, die auf ganz anderen Grund— 
sätzen beruhenden Vorschriften des Allgemeinen Landrechts, 
welche dem Staate einen weitgehenden Einfluß auch über die 
katholische Kirche gewährten, bestehen. Eine weitere Beschränkung 
fügte das Zirkularreskript vom 31. August 1818°) hinzu, indem 
es den Verkehr der inländischen Geistlichkeit mit dem Papste auf 
die Vermittlung des auswärtigen Ministeriums und der preußi— 
schen Gesandtschaft zu Rom verwies, soweit es sich nicht um 
bloße Gewissensangelegenheiten handelte. Durch das Zirkular- 
reskript vom 1. Januar 184110) wurde jedoch den Bischöfen der 
unmittelbare freie Verkehr mit dem Papste gestattet. 
Bei Erlaß der Verfassungsurkunde beabsichtigte man das 
Verhältnis von Staat und Kirche unter Gewährung voller Frei- 
heit der Bewegung für letztere zu regeln. Nach dem Vorbilde 
der belgischen Verfassung Art. 14 ff. und des Entwurfes der 
Reichsverfassung von 1849 §8 144 ff. wurde auch in der preußi- 
chen Verfassungsurkunde das Staatskirchenrecht in einigen allge- 
meinen Sätzen normiert. Bei den aus der Reichsverfassung über- 
nommenen Sätzen wurden jedoch die die Staatshoheitsrechte des 
Staates wahrenden Bestimmungen fortgelassen, da man sie für 
selbstverständlich hielt. 
An der Spitze dieser preußischen Verfassungsvorschriften stand 
der grundlegende Art. 15: „Die evangelische und römisch-katholische 
Kirche, sowie jede andere Religionsgesellschaft ordnet und ver— 
— — — 
6i) v. Kampt, Ann. Bd. 2, S. 717. 
10) MBl. der inn. Verw. 1841, S. 16. 
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