Full text: Preußisches Staatsrecht. Dritter Band: Verwaltungsrecht, besonderer Teil. (3)

8219 Der Staat und die Religionsgesellschaften überhaupt. 649 
Verbindungen zur öffentlichen Feier des Gottesdienstes, worunter 
aber nach der Lehre des Territorialsystems nur die Einzelgemeinden 
zu verstehen sind), und geistliche Gesellschaften, d. h. Vereini- 
gungen zu gewissen anderen besonderen Religionsübungen. In 
ähnlicher Weise unterscheidet die Verfassungsurkunde Art. 12 
und 13 zwischen Religionsgesellschaften, die aber nicht nur Einzel- 
gemeinden, sondern Rechts= und Glaubensgemeinschaften sind, und 
geistlichen Gesellschaften. 
An und für sich sind alle religiösen Vereinigungen nur 
Privatvereine ohne korporative Rechte. Von jeher haben sich je- 
doch einige Arten von ihnen im Besitze von Korporationsrechten 
befunden. Die Verfassungsurkunde hat diesen Zustand aufrecht 
erhalten, bestimmt jedoch in Art. 13, daß die Religionsgesell- 
schaften, sowie die geistlichen Gesellschaften, welche keine Kor- 
porationsrechte haben, diese Rechte nur durch besondere Gesetze 
erlangen können. Dabei ist es auch nach Art. 84 Ec. zum BG#. 
verblieben. Da die Religionsgesellschaften sich nicht mit den land- 
kechtlichen Kirchengesellschaften decken, so ist nicht etwa die Bil- 
dung jeder neuen Parochie an den Erlaß eines Gesetzes geknüpft, 
sondern es bedarf eines solchen nur dann, wenn religiöse Gemein- 
schaften von einem Bekenntnisse, dessen Verbindungen bisher keine 
Korporationsrechte gehabt haben, wie z. B. die sreireligiösen Ge- 
meinden, solche erlangen wollen. Die Religionsgesellschaften zer- 
sallen demnach in zwei Hauptarten, solche, denen Korporations- 
rechte verliehen sind, und solche, bei denen dies nicht der Fall ist. 
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7) Vgl. Svarez bei der Revision der Monita — v. Kamptz, 
Jahrb. Bd. 58, S. 73 —: „Es gibt keine allgemeine Kirchengesellschaft im 
Staate, sondern nur einzelne besondere Gesellschaften, die durch kein äußeres 
and mit einander verknüpft sind. Dieser Satz, auf dem Herr v. Tevenar 
so sehr besteht, hat wohl seine unbezweifelte Richtigkeit, die ich hier nicht 
in beweisen brauche. Selbst die unitatem ecclesiae, die von den Catholiquen 
salviert wird, kann man höchstens nur in Ansehung des Lehrbegriffs und 
m theologischen, aber nicht im politischen und rechtlichen Verstande gelten 
assen, wenn man nicht die ganze Hierarchie mit allen ihren der Vernunft 
und dem Wohle des Staates so nachteiligen Folgen autorisieren will. 
Indessen, wenn man sich gleich allerdings nur so viel einzelne Kirchen- 
Lesellschaften, als Kirchengemeinden im Staate sind, denkt, so gibt es doch 
eine Anzahl von Wahrheiten und Sätzen, die alle diese Societäten mit ein- 
ander gemein haben, usw.“
	        
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