Full text: Preußisches Staatsrecht. Dritter Band: Verwaltungsrecht, besonderer Teil. (3)

8219 Der Staat und die Religionsgesellschaften überhaupt. 655 
beschehen soll, ihr aber die Teilnahme an wesentlichen Religions- 
handlungen einer anderen Partei gleichsteht. Nur wenn der Ueber- 
tretende von den Lasten seines bisherigen Verbandes befreit sein 
will, hat er die für den Austritt vorgeschriebenen Formen zu 
beachten. Der Aufnahme der Austrittserklärung muß ein hierauf 
gerichteter Antrag vorangehen, der von dem Richter dem Vor- 
stande der beteiligten Kirchengemeinde unverzüglich bekannt zu 
machen ist. Die Aufnahme der Austrittserklärung geschieht zu 
herichtlichem Protokoll frühestens vier und spätestens sechs Wochen 
Nnach Eingang des Antrages ohne besondere Vorladung seitens 
des Richters. Abschrift des Protokolls erhält der Vorstand der 
Kirchengemeinde, eine Bescheinigung der Ausgetretene auf sein 
Verlangen. Durch den Austritt wird der Ausgetretene von den 
auf der persönlichen Kirchen- oder Kirchengemeindeangehörigkeit 
beruhenden Leistungen abgesehen von einzelnen kirchlichen Bau- 
lasten, zu denen er noch länger verpflichtet bleibt, mit Ende 
des auf die Austrittserklärung folgenden Kalenderjahres befreit. 
Dingliche Leistungen werden dagegen durch den Austritt nicht 
berührt. Ein Anspruch auf Stolgebühren und andere bei Ge- 
legenheit bestimmter Amtshandlungen zu entrichtende Leistungen 
kaun gegen Personen, welche der betreffenden Kirche nicht an- 
gehören, nur dann geltend gemacht werden, wenn die Amtshand- 
lung auf ihr Verlangen wirklich verrichtet worden ist. 
Alle mit Korporationsrechten ausgestatteten Religionsgesell- 
schaften sind ferner beschränkt in ihrem Vermögenserwerbe, nach 
Art. 86 Ec. zum BEG# jedoch nur noch insoweit, als es sich um 
Gegenstände im Werte von mehr als 5000 M. handelt. In Preußen 
ist der Gegenstand an Stelle des früheren mannigfach zersplitterten 
Rechtesso) jetzt einheitlich geregelt durch Art. 6 und 7 des 2. 
zum BGB. vom 20. September 1899-2). 
Danach bedürfen Schenkungen oder Zuwendungen von Todes 
wegen an juristische Personen mit Ausnahme von Familienstif- 
tungen zu ihrer Wirksamkeit ihrem vollen Umfange nach der 
Genehmigung des Königs oder der durch Kgl. Verordnung be- 
. 
20) Vgl. darüber Kahl, Die deutschen Amortisationsgesetze Tübingen 
1879 und für Preußen die 1. Aufl. dieses Buches. Das ältere Recht ist 
letzt ohne Interesse. 
21) GS. 1899, S. 177.
	        
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