680 Das Verwaltungsrecht. 8221
anstandeten Kandidaten einen ernennt. Wie viele Personen von
der Regierung gestrichen werden können, richtet sich nach den—
selben Grundsätzen wie bei den Bischofswahlenu.).
Die altkatholische Gemeinschaft, d. h. derjenige Teil der
Katholiken, welcher die Beschlüsse des vatikanischen Konzils nicht
anerkannt hat, wurde in Preußen im Verhältnisse zum Staat
nach wie vor als Teil der katholischen Kirche betrachtet, da die
Altkatholiken gerade die bisherige Lehre und Verfassung der Kirche
aufrecht erhalten wollten. Da nun aber die kirchlichen Gewalten
sich fast durchweg den vatikanischen Beschlüssen unterwarfen, so
erwies sich eine Organisation der altkatholischen Gemeinschaft not-
wendig. Diese erfolgte durch eine autonom abgefaßte Synodal-
und Gemeindeordnung. An der Spitze der Gemeinschaft steht
ein von der altkatholischen Synode gewählter Bischof, gegenwärtig
mit dem Sitze zu Bonn, vor dessen Wahl die Regierungen, welche
den Bischof anerkannt haben, Preußen, Baden und Hessen, die
Personac minus gratae ausschließen können. Die Beobachtung
dieser auf autonomer kirchlichen Satzung beruhenden Bestimmungen
kann vom Staate durch Versagung der staatlichen Anerkennung
des ordnungswidrig Gewählten erzwungen werden. Der Bischof
bedarf dann der staatlichen Anerkennung und hat den Bischofseid
zu leisten. "
Für den Fall der Erledigung eines katholischen Bistums,
worunter auch das altkatholische zu verstehen ist, war das Gesetz
vom 20. Mai 187415) ergangen, dessen Bestimmungen durch die
Revisionsnovelle von 1887 allerdings zum größten Teile wieder
aufgehoben sind. Noch jetzt hat aber jeder, der in einem erledigten
katholischen Bistume bischöfliche Rechte bis zur Einsetzung eines
staatlich anerkannten Bischofs ausüben will, dem Oberpräsidenten
der Provinz, in welcher sich der erledigte Bischofsitz befindet, unter
Angabe des Umfanges der auszuübenden Rechte schriftliche Mit-
teilung zu machen, den kirchlichen Auftrag, sowie seine persönliche
Befähigung nach Maßgabe der Staatsgesetze darzutun und sich
zum Treueide gegenüber dem Staate bereit zu erklären. Nach der
Revisionsnovelle von 1886 kann das Staatsministerium von den
persönlichen Erfordernissen wie von dem Eide befreien. Innerhalb
11) Vgl. Hinschius, Kirchenurecht Bd. 2, S. 696.
1) GE. 1871, S. 130.