8224 Das Bolksschulwesen. 711
vermögenden Schulverbänden dauernde oder vorübergehende Zu—
schüsse (66 17—23 VI.).
Das frühere Schulpatronat ist beseitigt. Sonstige Rechte und
Pflichten Dritter sind unberührt geblieben. Das gilt insbesonderc
von Gemeinschaftsverhältnissen zwischen Kirche und Schule und
von der Verbindung des Volksschulamtes mit einem kirchlichen
Amte (88 24—32 Vl.).
Die von den verpflichteten Verbänden erhobene Gebühr ist
das Schulgeld. Es bildet das Entgelt für eine Leistung des Staates
oder der Gemeinden und Schulverbände. Diese Leistung beruht
nicht auf einer privatrechtlichen Grundlage, sondern auf der durch
das Herrschaftsgebot des Staates geschaffenen allgemeinen Schul-
pflicht. Demgemäß ist auch das Schulgeld nicht privatrechtliche
Gegenleistung, sondern öffentlichrechtliche Gebühr. Schon das ALR.
II, 12 8 32 hatte die Schulgeldfreiheit für diejenigen ausgesprochen,
welche Schulsteuern zahlten, und Art. 25 der Verfassungsurkunde
hatte den Grundsatz ohne letztere Einschränkung wiederholt. Gleich-
wohl wurde im Widerspruche mit jenen Bestimmungen, von denen
die erste nur subsidiäres Recht, die zweite suspendiert war, bis
in die neueste Zeit allgemein ein Schulgeld für den Unterricht in
der der Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht dienenden Volks-
schule erhoben. Erst nach dem Gesetze vom 14. Juni 1888 betreffend
Erleichterung der Volsschullastenso), durch welches den verpflichteten
Verbänden bedeutende, später zu erwähnende Staatszuschüsse ge-
währt wurden, ist die Erhebung von Schulgeld im allgemeinen
beseitigt. Grundsätzlich ist das Schulgeld in den der Erfüllung
der allgemeinen Schulpflicht dienenden Volksschulen unzulässig. Nur
ausnahmsweise kann noch ein Schulgeld erhoben werden, und
zwar in zwei Fällen, einmal für nicht in der Gemeinde oder dem
Schulverbande einheimische Kinder und zweitens, soweit der Staats-
beitrag das bisher erhobene Schulgeld nicht deckt, oder eine er-
hebliche Steigerung der Lasten eintreten müßte. Zur Forterhebung
des Schulgeldes bedarf es in dem zweiten Falle der von fünf
zu fünf Jahren zu erteilenden Genehmigung des Kreisausschusses
auf dem Lande, des Bezirksausschusses in den Städten. Das
Volksschulunterhaltungsgesetz (§ 7) gestattet nur noch die Er-
hebung eines Fremdenschulgeldes für nicht reichsangehörige und
00 GE. 1888, S. 240.