Full text: Preußisches Staatsrecht. Dritter Band: Verwaltungsrecht, besonderer Teil. (3)

66 Das Verwaltungsrecht. 3156 
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der Gesetzgebung vorbehalten worden. Daher war eine Aenderung 
im Wege landesherrlicher Verordnung möglich. Diese Aenderung, 
welche von der Militärkirchenordnung von 1832 nicht viel übrig 
läßt, ist erfolgt durch die evangelische militärkirchliche Dienst 
ordnung vom 17. Oktober 1902 und die katholische von demselben 
Tage mit Anhängen in der Bekanntmachung vom 15. Januar 
19056). Eine Ergänzung bildet die Verordnung vom 11. Oktober 
19042), welche namentlich die Zugehörigkeit zur Militärkirchen- 
gemeinde bestimmt. Das Militärkirchenrecht gilt auch über die 
Grenzen Preußens für das preußische Heer, unbeschadet der mit 
einzelnen Bundesstaaten geschlossenen Militär-Kirchen-Konven- 
tionen. Besondere Festsetzungen bestehen für Baden vom 20. Januar 
1872, für Hessen vom 8. November 1892, für Mecklenburg-Schwerin 
vom 19. Dezember 1872, für Mecklenburg-Strelitz vom 23. De 
zember 1872, für Oldenburg vom 23. Dezember 1870, für Braun- 
schweig vom 1. Dezember 1901, für Sachsen-Meiningen vom 
15. Februar 1900. 
Die oberste Militärkirchenbehörde sowohl für die evangelische 
wie für die katholische Konfession bilden die Ministerien des Krieges 
und der geistlichen und Unterrichtsangelegenheiten. Unter ihnen 
steht ein evangelischer und ein katholischer Feldprobst, letzterer 
ein Titularbischof, als unmittelbare Vorgesetzte der Militärgeist- 
lichkeit ihrer Konfession und Vertreter der militärkirchlichen Inter- 
essen. Der evangelische Feldprobst ist gleichzeitig vortragender Rat 
im Kultusministerium und Mitglied des Evangelischen Oberkirchen- 
rates. Unter dem evangelischen Feldprobste ist für jedes Armeekorps 
ein Militäroberpfarrer evangelischer Konfession bestellt. In vor- 
wiegend katholischen Armeekorps können dessen Amtspflichten einem 
der Militärpfarer des Armceekorps übertragen werden. Die Ober- 
pfarrer nehmen der Militärgeistlichkeit ihres Armcekorps gegenüber 
die Stellung eines Superintendenten ein und haben Sitz und 
Stimme im Konsistorium ihrer Proviuz. Außerdem gibt es an 
evangelischen Militärgeistlichen Divisionspfarrer, und zwar in der 
Regel für jede Division zwei, in größeren Orten und Festungen 
Garnisonpfarrer, sowie Geistliche bei einzelnen militärischen An- 
stalten, wie Invaliden-, Kadetten-, Militärwaisenhäusern usw. Die 
6) AVBl. S. 5. Ausgabe von Nichter, Berlin 1903. 
1) GS. 1904, S. 273. 
 
	        
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