66 Das Verwaltungsrecht. 3156
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der Gesetzgebung vorbehalten worden. Daher war eine Aenderung
im Wege landesherrlicher Verordnung möglich. Diese Aenderung,
welche von der Militärkirchenordnung von 1832 nicht viel übrig
läßt, ist erfolgt durch die evangelische militärkirchliche Dienst
ordnung vom 17. Oktober 1902 und die katholische von demselben
Tage mit Anhängen in der Bekanntmachung vom 15. Januar
19056). Eine Ergänzung bildet die Verordnung vom 11. Oktober
19042), welche namentlich die Zugehörigkeit zur Militärkirchen-
gemeinde bestimmt. Das Militärkirchenrecht gilt auch über die
Grenzen Preußens für das preußische Heer, unbeschadet der mit
einzelnen Bundesstaaten geschlossenen Militär-Kirchen-Konven-
tionen. Besondere Festsetzungen bestehen für Baden vom 20. Januar
1872, für Hessen vom 8. November 1892, für Mecklenburg-Schwerin
vom 19. Dezember 1872, für Mecklenburg-Strelitz vom 23. De
zember 1872, für Oldenburg vom 23. Dezember 1870, für Braun-
schweig vom 1. Dezember 1901, für Sachsen-Meiningen vom
15. Februar 1900.
Die oberste Militärkirchenbehörde sowohl für die evangelische
wie für die katholische Konfession bilden die Ministerien des Krieges
und der geistlichen und Unterrichtsangelegenheiten. Unter ihnen
steht ein evangelischer und ein katholischer Feldprobst, letzterer
ein Titularbischof, als unmittelbare Vorgesetzte der Militärgeist-
lichkeit ihrer Konfession und Vertreter der militärkirchlichen Inter-
essen. Der evangelische Feldprobst ist gleichzeitig vortragender Rat
im Kultusministerium und Mitglied des Evangelischen Oberkirchen-
rates. Unter dem evangelischen Feldprobste ist für jedes Armeekorps
ein Militäroberpfarrer evangelischer Konfession bestellt. In vor-
wiegend katholischen Armeekorps können dessen Amtspflichten einem
der Militärpfarer des Armceekorps übertragen werden. Die Ober-
pfarrer nehmen der Militärgeistlichkeit ihres Armcekorps gegenüber
die Stellung eines Superintendenten ein und haben Sitz und
Stimme im Konsistorium ihrer Proviuz. Außerdem gibt es an
evangelischen Militärgeistlichen Divisionspfarrer, und zwar in der
Regel für jede Division zwei, in größeren Orten und Festungen
Garnisonpfarrer, sowie Geistliche bei einzelnen militärischen An-
stalten, wie Invaliden-, Kadetten-, Militärwaisenhäusern usw. Die
6) AVBl. S. 5. Ausgabe von Nichter, Berlin 1903.
1) GS. 1904, S. 273.