8224 Das Volksschulwesen. 715
der Stadtschulen beim Bezirksausschusse statt. Die Klage ist, so-
weit der in Anspruch Genommene zu der ihm angesonnenen Leistung
aus Gründen des öffentlichen Rechts statt seiner einen anderen für
verpflichtet erachtet, zugleich gegen diesen zu richten. Auch sonst
unterliegen Streitigkeiten der Beteiligten darüber, wem von ihnen
die öffentlichrechtliche Verbindlichkeit zum Bau oder zur Unter-
haltung einer der allgemeinen Schulpflicht dienenden Schule ob-
liegt, der Entscheidung im Verwaltungsstreitverfahren. Für die
Verwaltungsgerichte sind dabei die von den Schulaufsichtsbehörden
innerhalb ihrer gesetzlichen Zuständigkeit getroffenen allgemeinen
Anordnungen über die Ausführung von Schulbauten maßgebend
(§8 47, 49 Z.).
Die Verwaltung der äußeren Angelegenheiten der Volks-
schule erfolgt durch die kommunalen Organe. Da sich aber die
äußeren Angelegenheiten der Schulunterhaltung, Verfügung über
die Schulräume und Berufung der Lehrer von den inneren des
Unterrichtswesens nur schwer trennen lassen, sind die Gemeinde-
organe hier auch vielfach als Organe der allgemeinen Landes-
verwaltung tätig. Daraus ergibt sich insbesondere ein früher
bestrittenes Bestätigungsrecht der Aussichtsbehörde für die be-
treffenden kommunalen Organe. Im Geltungsgebiete des Volks-
schulunterhaltungsgesetzes ist die Regelung durch dieses (88 43
bis 48) erfolgt.
In den Städten sind die nach den Städteordnungen ge-
bildeten Schuldeputationen die Organe des Magistrates für die
Schulverwaltung. Die Schuldeputation besteht in der Regel aus je
ein bis drei Mitgliedern des Gemeindevorstandes und der Stadt-
verordnetenversammlung und ein bis drei des Erziehungs= und
Volksschulwesens kundigen Männern, unter diesen mindestens einem
Rektor oder Lehrer an einer Volksschule, ferner einem Pfarrer
und bei mindestens 20 jüdischen Schulkindern einem Rabbiner.
Die Aussichtsbehörde hat die Mitglieder ausschließlich der Ge-
meindevorstandsvertreter und des Geistlichen zu bestätigen und
kann sie mit Ausnahme der ersteren bei dienstwidrigem Verhalten
im Disziplinarwege von der Mitgliedschaft ausschließen. Bei
Wiederwahl eines Nichtbestätigten oder nicht erfolgender Ersatz-
wahl kann die Aufsichtsbehörde ernennen. Der Kreisschulinspektor
nimmt als Kommissar der Aufsichtsbehörde an den Sitzungen teil.