Full text: Preußisches Staatsrecht. Dritter Band: Verwaltungsrecht, besonderer Teil. (3)

8224 Das Volksschulwesen. 715 
der Stadtschulen beim Bezirksausschusse statt. Die Klage ist, so- 
weit der in Anspruch Genommene zu der ihm angesonnenen Leistung 
aus Gründen des öffentlichen Rechts statt seiner einen anderen für 
verpflichtet erachtet, zugleich gegen diesen zu richten. Auch sonst 
unterliegen Streitigkeiten der Beteiligten darüber, wem von ihnen 
die öffentlichrechtliche Verbindlichkeit zum Bau oder zur Unter- 
haltung einer der allgemeinen Schulpflicht dienenden Schule ob- 
liegt, der Entscheidung im Verwaltungsstreitverfahren. Für die 
Verwaltungsgerichte sind dabei die von den Schulaufsichtsbehörden 
innerhalb ihrer gesetzlichen Zuständigkeit getroffenen allgemeinen 
Anordnungen über die Ausführung von Schulbauten maßgebend 
(§8 47, 49 Z.). 
Die Verwaltung der äußeren Angelegenheiten der Volks- 
schule erfolgt durch die kommunalen Organe. Da sich aber die 
äußeren Angelegenheiten der Schulunterhaltung, Verfügung über 
die Schulräume und Berufung der Lehrer von den inneren des 
Unterrichtswesens nur schwer trennen lassen, sind die Gemeinde- 
organe hier auch vielfach als Organe der allgemeinen Landes- 
verwaltung tätig. Daraus ergibt sich insbesondere ein früher 
bestrittenes Bestätigungsrecht der Aussichtsbehörde für die be- 
treffenden kommunalen Organe. Im Geltungsgebiete des Volks- 
schulunterhaltungsgesetzes ist die Regelung durch dieses (88 43 
bis 48) erfolgt. 
In den Städten sind die nach den Städteordnungen ge- 
bildeten Schuldeputationen die Organe des Magistrates für die 
Schulverwaltung. Die Schuldeputation besteht in der Regel aus je 
ein bis drei Mitgliedern des Gemeindevorstandes und der Stadt- 
verordnetenversammlung und ein bis drei des Erziehungs= und 
Volksschulwesens kundigen Männern, unter diesen mindestens einem 
Rektor oder Lehrer an einer Volksschule, ferner einem Pfarrer 
und bei mindestens 20 jüdischen Schulkindern einem Rabbiner. 
Die Aussichtsbehörde hat die Mitglieder ausschließlich der Ge- 
meindevorstandsvertreter und des Geistlichen zu bestätigen und 
kann sie mit Ausnahme der ersteren bei dienstwidrigem Verhalten 
im Disziplinarwege von der Mitgliedschaft ausschließen. Bei 
Wiederwahl eines Nichtbestätigten oder nicht erfolgender Ersatz- 
wahl kann die Aufsichtsbehörde ernennen. Der Kreisschulinspektor 
nimmt als Kommissar der Aufsichtsbehörde an den Sitzungen teil.
	        
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