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7306 Das Verwaltungerecht.
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§ 226. Die Unterrichtsbehörden.
Trop des anerkannt staatlichen Charakters des preußischen
Unterrichtswesens im 18. Jahrhundert war doch der Behörden-
organismus dafür hinsichtlich der evangelischen Schulen voll-
ständig und hinsichtlich der katholischen wenigstens in den unteren
Stellen mit dem kirchlichen derselbe geblieben. Die Ortsgeistlichen,
Inspektoren und Erzpriester übten die Orts= und Kreisschul-
inspektion über die Volksschulen ihrer Konfession. Für das
Kammerdepartement bildete die Schulbehörde das Konsistorium,
welches zu diesem Zwecke in Landesteilen mit stark katholischer Be-
völkerung, wie Schlesien und Westpreußen, durch katholische geist-
liche Räte verstärkt wurde, oder in den Provinzen mit neu ge-
stalterer Verwaltungsorganisation die Kriegs= und Domänen-
kammer, auf welche alle Obliegenheiten der Konsistorien über-
gegangen waren. An der Spitze des Kirchen wie des Schulwesens
standen endlich die etwa für eine Konsession bestellten besonderen
obersten Behörden, wie das lutherische Oberkonsistorium, das
reformierte Kirchendirektorium, das französische Oberkonsistorium,
und über diesen das geistliche Departement des Ministeriums. Nur
in einem Punkte wurde dieses Verwaltungssystem, welches in der
notwendigen Verbindung der Kirchen= und Schulverwaltung
gipfelte, durchbrochen, nämlich durch die zusolge Verordnung vom
22. Februar 17871) erfolgte Bildung eines besonderen Oberschul-
kollegiums, welches als eine den Provinzialbehörden übergeordnete
und dem Könige unmittelbar unterstellte Behörde die oberste Ver-
waltung des Schulwesens an Stelle des geistlichen Departements
führen sollte. Eine Verordnung vom 21. November 17872) nahm
aber die reformierten Schulen von seiner Zuständigkeit ausdrück-
lich aus. Diese nur aus persönlichen Gründen hervorgegangene
Bildungs) ist jedoch für die Gesamtentwicklung des preußischen
Unterrichtswesens ohne jede Bedeutung geblieben.
1) N. C. C. VIII, 2 Nr. 25.
2) A. a. O. Hb, Suppl. Nr. 4.
3) Der Ausklärungsminister Friedrichs des Großen, v. Zedlitz,
sollte von der Unterrichtsverwaltung verdrängt werden, daher die Be-
schränkung der Zuständigkeit durch Herausnehmen der reformierten Schulen.
Eine systematische Scheidung von Kirchen= und Schulverwaltung hätte auch
kaum der Wöllnerschen Politik entsprochen.