Full text: Preußisches Staatsrecht. Dritter Band: Verwaltungsrecht, besonderer Teil. (3)

226 
;i 
. -P.l.ehiiri 
7306 Das Verwaltungerecht. 
□ 
§ 226. Die Unterrichtsbehörden. 
Trop des anerkannt staatlichen Charakters des preußischen 
Unterrichtswesens im 18. Jahrhundert war doch der Behörden- 
organismus dafür hinsichtlich der evangelischen Schulen voll- 
ständig und hinsichtlich der katholischen wenigstens in den unteren 
Stellen mit dem kirchlichen derselbe geblieben. Die Ortsgeistlichen, 
Inspektoren und Erzpriester übten die Orts= und Kreisschul- 
inspektion über die Volksschulen ihrer Konfession. Für das 
Kammerdepartement bildete die Schulbehörde das Konsistorium, 
welches zu diesem Zwecke in Landesteilen mit stark katholischer Be- 
völkerung, wie Schlesien und Westpreußen, durch katholische geist- 
liche Räte verstärkt wurde, oder in den Provinzen mit neu ge- 
stalterer Verwaltungsorganisation die Kriegs= und Domänen- 
kammer, auf welche alle Obliegenheiten der Konsistorien über- 
gegangen waren. An der Spitze des Kirchen wie des Schulwesens 
standen endlich die etwa für eine Konsession bestellten besonderen 
obersten Behörden, wie das lutherische Oberkonsistorium, das 
reformierte Kirchendirektorium, das französische Oberkonsistorium, 
und über diesen das geistliche Departement des Ministeriums. Nur 
in einem Punkte wurde dieses Verwaltungssystem, welches in der 
notwendigen Verbindung der Kirchen= und Schulverwaltung 
gipfelte, durchbrochen, nämlich durch die zusolge Verordnung vom 
22. Februar 17871) erfolgte Bildung eines besonderen Oberschul- 
kollegiums, welches als eine den Provinzialbehörden übergeordnete 
und dem Könige unmittelbar unterstellte Behörde die oberste Ver- 
waltung des Schulwesens an Stelle des geistlichen Departements 
führen sollte. Eine Verordnung vom 21. November 17872) nahm 
aber die reformierten Schulen von seiner Zuständigkeit ausdrück- 
lich aus. Diese nur aus persönlichen Gründen hervorgegangene 
Bildungs) ist jedoch für die Gesamtentwicklung des preußischen 
Unterrichtswesens ohne jede Bedeutung geblieben. 
1) N. C. C. VIII, 2 Nr. 25. 
2) A. a. O. Hb, Suppl. Nr. 4. 
3) Der Ausklärungsminister Friedrichs des Großen, v. Zedlitz, 
sollte von der Unterrichtsverwaltung verdrängt werden, daher die Be- 
schränkung der Zuständigkeit durch Herausnehmen der reformierten Schulen. 
Eine systematische Scheidung von Kirchen= und Schulverwaltung hätte auch 
kaum der Wöllnerschen Politik entsprochen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.