8167 Die Grenzen der Justiz. 69
Dritter Abschnitt. Das Gebiet der Justiz.)
§ 157. Die Grenzen der Justiz.“)
Unter der Justiz versteht man herkömmlicherweise denjenigen
Zweig der staatlichen Verwaltung, welche von den ordentlichen
Gerichten und den zur Unterstützung und Ergänzung der richter-
lichen Tätigkeit bestellten Behörden versehen wird. Die Grenzen
der Justiz bestimmen sich also grundsätzlich danach, welche Zu-
ständigkeit den ordentlichen Gerichten gegeben ist.
Diese Frage läßt sich nicht durch eine einfache Formel be-
antworten. Es war der Hauptfehler der älteren Lehren, die Ab-
grenzung der Zuständigkeit zwischen der Justiz und den übrigen
Verwaltungszweigen, der sogenannten Verwaltung, auf einen ein-
heitlichen Grundsatz zurückführen zu wollen:). In neuerer Zeit
hat man sich dagegen davon überzeugt, daß die Frage rein posi-
tiven Rechtens sei und deshalb nicht allgemein gültig beantwortet
werden kanns). Allein während man hierin unter Preisgebung
der älteren Auffassung sich auf dem richtigen Wege befindet, glaubt
man sachlich einen Unterschied zwischen einer Rechtssache und einer
Verwaltungssache aufstellen zu können, hinsichtlich dessen übrigens
öugegeben wird, daß auf ihm die Abgrenzung der Zuständigkeit
zwischen Justiz und Verwaltung nicht beruhe. Eine Rechtssache
soll hiernach vorliegen, wenn der Staat handelt, um ein subjektives
—
*) Vgl. Klüber §§ 366 ff.; Zachariä 8§8§ 169ff.; Zöpfl
88 446 ff.; v. Gerber 88 55, 56; G. Meyer, Deutsches Staatsrecht
88 170ff.; H. Schulze, Deutsches Staatsrecht Bd. 1, S. 537 ff.; v.
Nönne-Zorn, Pr. St N. Bd. 2, S. 653 f.; H. v. Schulze-
Gaevernitz, Pr. St R. Bd. 2, S. 64 ff. und bei Marquardsen
Bd. 2, Abt. 2, S. 87ff.; Saband, StR. des Deutschen Reiches (1. A.)
VBd. 3, Abt. 2, S. 1ff. und im Oeffentlichen Recht der Gegenwart S. 312ff.;
Goldschmidt, Materielles Instizrecht, Berlin 1905; Kayser, Die
Reichsjustizgesetze, 7. Aufl., Berlin 1910; Stein, Grenzen und Beziehungen
zwischen Justiz und Verwaltung, Tübingen 1912.
1) Vgl. 8§§ 137, 143 und die dort angeführte Literatur; Prazak,
Die prinzipielle Abgrenzung der Kompetenz der Gerichte und Verwaltungs-
behörden, im Archiv für öffentl. Recht, Bd. 4, S. 241 ff.
2) Vgl. die Literaturangaben in § 138.
3) So besonders H. v. Schulze-Gaevernit, Pr. St. a. a. O.65.