Full text: Preußisches Staatsrecht. Dritter Band: Verwaltungsrecht, besonderer Teil. (3)

8167 Die Grenzen der Justiz. 69 
Dritter Abschnitt. Das Gebiet der Justiz.) 
§ 157. Die Grenzen der Justiz.“) 
Unter der Justiz versteht man herkömmlicherweise denjenigen 
Zweig der staatlichen Verwaltung, welche von den ordentlichen 
Gerichten und den zur Unterstützung und Ergänzung der richter- 
lichen Tätigkeit bestellten Behörden versehen wird. Die Grenzen 
der Justiz bestimmen sich also grundsätzlich danach, welche Zu- 
ständigkeit den ordentlichen Gerichten gegeben ist. 
Diese Frage läßt sich nicht durch eine einfache Formel be- 
antworten. Es war der Hauptfehler der älteren Lehren, die Ab- 
grenzung der Zuständigkeit zwischen der Justiz und den übrigen 
Verwaltungszweigen, der sogenannten Verwaltung, auf einen ein- 
heitlichen Grundsatz zurückführen zu wollen:). In neuerer Zeit 
hat man sich dagegen davon überzeugt, daß die Frage rein posi- 
tiven Rechtens sei und deshalb nicht allgemein gültig beantwortet 
werden kanns). Allein während man hierin unter Preisgebung 
der älteren Auffassung sich auf dem richtigen Wege befindet, glaubt 
man sachlich einen Unterschied zwischen einer Rechtssache und einer 
Verwaltungssache aufstellen zu können, hinsichtlich dessen übrigens 
öugegeben wird, daß auf ihm die Abgrenzung der Zuständigkeit 
zwischen Justiz und Verwaltung nicht beruhe. Eine Rechtssache 
soll hiernach vorliegen, wenn der Staat handelt, um ein subjektives 
— 
*) Vgl. Klüber §§ 366 ff.; Zachariä 8§8§ 169ff.; Zöpfl 
88 446 ff.; v. Gerber 88 55, 56; G. Meyer, Deutsches Staatsrecht 
88 170ff.; H. Schulze, Deutsches Staatsrecht Bd. 1, S. 537 ff.; v. 
Nönne-Zorn, Pr. St N. Bd. 2, S. 653 f.; H. v. Schulze- 
Gaevernitz, Pr. St R. Bd. 2, S. 64 ff. und bei Marquardsen 
Bd. 2, Abt. 2, S. 87ff.; Saband, StR. des Deutschen Reiches (1. A.) 
VBd. 3, Abt. 2, S. 1ff. und im Oeffentlichen Recht der Gegenwart S. 312ff.; 
Goldschmidt, Materielles Instizrecht, Berlin 1905; Kayser, Die 
Reichsjustizgesetze, 7. Aufl., Berlin 1910; Stein, Grenzen und Beziehungen 
zwischen Justiz und Verwaltung, Tübingen 1912. 
1) Vgl. 8§§ 137, 143 und die dort angeführte Literatur; Prazak, 
Die prinzipielle Abgrenzung der Kompetenz der Gerichte und Verwaltungs- 
behörden, im Archiv für öffentl. Recht, Bd. 4, S. 241 ff. 
2) Vgl. die Literaturangaben in § 138. 
3) So besonders H. v. Schulze-Gaevernit, Pr. St. a. a. O.65.
	        
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