Full text: Preußisches Staatsrecht. Dritter Band: Verwaltungsrecht, besonderer Teil. (3)

8157 Die Grenzen der Justiz. 73 
Beispielsweise sind hier zu erwähnen die Strafurteile wegen Auf— 
forderung zum Ungehorsam und wegen Widerstands gegen die 
Staatsgewalt (§8 110, 113 StrG.), sowie wegen Amtsverbrechen. 
Der Richter kann hier eine Verurteilung nur aussprechen, wenn 
die Ueberzeugung bei ihm vorhanden ist, daß die obrigkeitliche An- 
ordnung, der gegenüber zum Ungehorsam aufgefordert wurde, eine 
rechtsgültige war, daß der Beamte, dem gegenüber der Widerstand 
droohgte, sich in der rechtmäßigen Ausübung seines Amtes befand, 
daß die wegen Amtsverbrechen unter Anklage stehende Person zur 
Zeit der Tat Beamteneigenschaft besaß und unter Ueberschreitung 
ihrer Amtsbefugnisse gehandelt hat. Gegenstand des Prozesses ist 
aber trotz dieser staatsrechtlichen Zwischenpunkte immerhin ein Bruch 
der Rechtsordnung, den das Gericht zur Strafe zieht. Nur in 
einem Falle, nämlich beim Zivil= oder Strafverfahren gegen Be- 
amte wegen schuldhaften Verhaltens in ihrer amtlichen Tätigkeit 
findet, soweit die Konfliktserhebung zulässig ist, obgleich auch hier 
nur zivilrechtliche Ansprüche und strafrechtlich verfolgbare Hand- 
lungen vorliegen, eine in gewissem Umfange für den Zivil= oder 
Strafrichter bindende Vorentscheidung über den verwaltungs- 
scchtlichen Zwischenpunkt seitens des Oberverwaltungsgerichts 
tattu). 
Außer denjenigen Angelegenheiten, die sich sachlich als Zivil- 
und Strafsachen darstellen, mögen darin verwaltungsrechtliche 
Zwischenpunkte hineinspielen oder nicht, entscheiden die ordentlichen 
Herichte in den Formen des Zivil= oder Strafprozesses vielfach 
Rechtsstreitigkeiten, welche sachlich weder auf einer privatrechtlichen 
VBrundlage beruhen, noch einen Bruch der Rechtsordnung zum 
Gegenstande haben, sondern öffentlichrechtliche Streitigkeiten sind. 
n udiesen Fällen handelt es sich um eine in den Formen des 
ivil= oder Strafprozesses seitens der ordentlichen Gerichte gehand- 
habte Verwaltungsgerichtsbarkeit. Die einzelnen Fälle einer solchen 
Verwaltungsgerichtsbarkeit lassen sich ebenso wenig wie der Umfang 
er richterlichen Tätigkeit überhaupt auf einen einheitlichen Grund- 
atz zurückführen. Diese Verwaltungsgerichtsbarkeit ist vielmehr 
nur verständlich auf Grund der geschichtlichen Entwicklung der 
richterlichen Zuständigkeit in Deutschland überhaupt. Im einzelnen 
—.. — 
11) Vgl. hierüber 8 92.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.