Full text: Preußisches Staatsrecht. Dritter Band: Verwaltungsrecht, besonderer Teil. (3)

8168 Rechtsprechung und Justizverwaltung. 79 
erledigenden Obliegenheiten der Gerichte hergestellt. Dagegen blieb 
die Unterordnung der Gerichte unter das Justizministerium für alle 
übrigen Angelegenheiten, insbesondere also auch für die freiwillige 
Gerichtsbarkeit bestehen. Erst eine Verordnung vom 21. Juli 18468) 
entzog Beschwerden gegen Verfügungen, durch welche ein Rechts- 
mittel zurückgewiesen wurde, sowie wegen verweigerter Einleitung 
eines Prozesses oder über das Verfahren der Entscheidung des 
Justizministers und überwies sie dem ordentlichen Instanzenzuge. 
In Strassachen griffen zwar ebenfalls die Verordnung vom 
6. September 1815 und demnächst die vom 21. Juli 1846 Platz. 
Die Selbständigkeit der Gerichte war aber hier noch weiterhin da- 
durch beeinträchtigt, daß nach den Bestimmungen der Kriminal- 
ordnung vom 11. Dezember 1805 88 508—514, 530 urteile, 
welche auf Todesstrafe oder mehr als zehnjährige Freiheitsstrafe 
lauteten, der Bestätigung des Königs, eine Reihe anderer Straf- 
urteile der Bestätigung des Justizministers bedurften. Die einzelnen 
Fälle der Bestätigung waren zwar demnächst verschiedentlich be- 
schränkt wordem), aber das Bestätigungsrecht selbst blieb gleichwohl 
bestehen. 
Den Abschluß dieser Entwicklung enthält Art. 86 der Ver- 
fassungsurkunde, wo es heißt: „Die richterliche Gewalt wird durch 
unabhängige keiner anderen Autorität als der des Gesetzes unter- 
worfene Gerichte ausgeübt. Die Urteile werden im Namen des 
Königs ausgefertigt und vollstreckt.“ Hinsichtlich der streitigen 
Gerichtsbarkeit ist dieser Grundsatz nunmehr auch reichsrechtlich 
anerkannt durch § 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes: „Die richter- 
liche Gewalt wird durch unabhängige, nur dem Gesetze unterworfene 
Gerichte ausgeübt.“ Während Art. 86 der Verfassungsurkunde in 
verfassungsrechtlicher Hinsicht die Kabinettsjustiz aufhob, enthielt er 
in verwaltungsrechtlicher Hinsicht nichts wesentlich Neues. Die Ver- 
ordnung vom 2. Januar 18498), welche die Bestimmungen der 
Verfassungsurkunde über die Rechtspflege teilweise verwirklichen 
sollte, wiederholte daher nur die Vorschriften der Verordnung 
— — 
6) GS. 1846, S. 291. 
1) Vgl. die KO. vom 15. Juli 1809 — Gö. 1806—1809, S. 577 
vo m 4. Dezember 1824 — GS. 1824, S. 221 — und die Verordnung 
bom 12. September 1841 — G. 1841, S. 289 —. 
8) GS. 1849, S. 1 ff.