92 Das Verwaltungsrecht. g 159
lichen Erfordernisse für beide Aemter sind also dieselben. Im
übrigen gibt das Gerichtsverfassungsgesetz erschöpfende Vor—
schriften darüber, in welcher Weise die Geschworenen für jede
Sitzungsperiode heranzuziehen sind (88 58 —118 GVG., 8837 bis
46 preuß. Ausf.G.).
3. Oberlandesgerichte. Auf Grund des Gesetzes vom
4. März 1878 sind für Preußen abgesehen von den dem gemein-
schaftlichen Oberlandesgerichte zu Jena angegliederten Gebiects-
teilen dreizehn Oberlandesgerichte errichtet worden, und zwar zu
Königsberg, Marienwerder, Berlin, Stettin, Posen, Breslau,
Naumburg, Kiel, Celle, Hamm, Kassel, Frankfurt a. M. und
Köln. Dazu ist später das von Düsseldorf gekommen. Die Ober-
landesgerichtsbezirke von Königsberg, Marienwerder, Stettin,
Posen, Breslau, Naumburg, Kiel und Celle decken sich mit einigen
unbedentenden, namentlich durch die gemeinschaftlichen Gerichte
bedingten Abweichungen mit den Provinzen Ostpreußen, West-
preußen, Pommern, Posen, Schlesien, Sachsen, Schleswig-Holstein
und Hannover. Der Bezirk des Oberlandesgerichts zu Berlin,
welches die frühere noch aus dem 14. Jahrhundert stammende Be-
zeichnung „Kammergericht“ beibehalten hat?), umfaßt die Pro-
vinzen Brandenburg und Berlin. Weiterhin gehören zum Bezirke
Kassel der Regierungsbezirk Kassel, zum Bezirke Frankfurt a. M.
der Regierungsbezirk Wiesbaden, der rechtsrheinische Teil des Re-
gierungsbezirks Koblenz, in dem gemeines Recht galt, und die
Hohenzolleruschen Lande, endlich bildet die Rheinprovinz mit Aus-
nahme des rechtsrheinischen Teiles des Regierungsbezirkes Koblenz
die Oberlandesgerichtsbezirke Köln und Düsseldorf.
Die Oberlandesgerichte werden mit einem Präsidenten und der
erforderlichen Anzahl von Senatspräsidenten und Räten besetzt.
Bei den Oberlandesgerichten werden Zivil= und Strassenate gebildet.
Die Verteilung der Mitglieder und der Geschäfte auf die einzelnen
Senate erfolgt in derselben Weise wiec bei den Landgerichten nur
mit der Maßgabe, daß zu dem Präsidium außer dem Präsidenten
und den Senatspräsidenten die beiden ältesten Mitglieder des Ge-
richts gehören. Die Senate der Oberlandesgerichte entscheiden in
der Besetzung von fünf Mitgliedern mit Einschluß des Vorsitzenden.
9) Vgl. A. Erlaß vom 1. September 1879 — GS. 1879, S. 587 —.