Full text: Staats- und Verwaltungsrecht des Großherzogtums Baden.

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Verwaltung erhalten. Diese Behauptung einer 
festen Rechtsordnung erscheint dem Polizeistaate 
als etwas so Besonderes, daß man gegen Ende 
des 17. Jahrhunderts auch die Justiz als ein 
eigenes Verwaltungsgebiet aussondert. 
Endlich wird es im Anfange des 18. Jahr- 
hunderts üblich, das kameralistische Fach der 
Finanzen, deren Hebung als letztes Ziel aller 
Staatstätigkeit betrachtet wird, der übrigen 
Polizei als dem Mittel zum Zwecke gegenüber- 
zustellen. 
Für die Polizei bleibt damit negativ alle die- 
jenige Verwaltungstätigkeit, die keinem der 
besonderen Verwaltungsgebiete angehört. Die 
Polizei schied man dann nach ihren wesentlichen 
Aufgaben in Sicherheits- und Ordnungspolizei auf 
der einen, Wohlfahrtspolizei auf der anderen 
Seite. Nach dem Vorgange von Pütter beschränkte 
man aber bald die Bezeichnung der Polizei auf 
die erstere Richtung. Für die frühere Wohlfahrts- 
polizei bürgerte sich seit Bluntschli die Bezeich- 
nung der staatlichen Pflege ein. Für Polizei und 
Pflege zusammen ergab sich dann die neue Be- 
zeichnung der inneren Verwaltung. 
Die innere Verwaltung umfaßt daher, wie 
früher die Polizei, negativ alle diejenige Verwal- 
tung, die keinem der anderen besonderen Ver- 
waltungsgebiete angehört. Sie scheidet sich nach 
ihren beiden Hauptrichtungen in Polizei und 
Pflege. 
Man hat den Unterschied zwischen beiden auch 
für das badische Recht*) in den Mitteln der 
staatlichen Verwaltung sehen wollen, indem sie 
bei der Polizei mit ihrer Zwangsgewalt auftrete, 
bei der Pflege durch Anregung, Lehre, Gewährung 
*) Vgl. z. B. Wielandt, Badisches Staatsrecht, S. 219.
	        
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