Full text: Staats- und Verwaltungsrecht des Großherzogtums Baden.

Vor allem wurde aber die bedrohte Staats- 
einheit gewahrt durch Erlaß einer Verfassungs- 
urkunde. Schon von Wien aus hatte Großherzog 
Karl 1815 auf Anregung Steins und des russischen 
Kaisers Alexander eine Kommission eingesetzt, 
die einen ersten Entwurf zu stande brachte. Da 
der Krieg die Sache ins Stocken brachte, regte 
sich die Ritterschaft und ein Teil der bürgerlichen 
Kreise in Bittschriften, die die Regierung zurück- 
wies. Die für den August 1816 verheißene Ein- 
berufung der Stände, wofür weitere Verfassungs- 
entwürfe entstanden, wurde nochmals verschoben. 
Doch die Bedrohung von außen und die Finanz- 
not führten schließlich auf Grund eines Ent- 
wurfes von Nebenius zum Erlasse der Verfassungs- 
urkunde vom 22. August 1818. Dazu kam die 
Wahlordnung vom 23. Dezember 1818. *) 
Seitdem haben sich die Geschicke des Groß- 
herzogtums wesentlich im Rahmen der gesamt- 
deutschen Entwicklung vollzogen. Es trat 1836 
dem Zollvereine bei. Durch die Auflösung des 
Deutschen Bundes hörte es zwar auf, der gesamt- 
deutschen Staatenverbindung anzugehören, fand 
aber gleich den anderen süddeutschen Staaten in 
den Schutz- und Trutzbündnissen mit Preußen 
doch den Anschluß an das gesamte Vaterland 
Dieser wurde vollendet durch den in den Ver- 
sailler Verträgen vom 15. November 1870 er- 
folgten Beitritt Badens zum neuen deutschen 
Bunde, dem Deutschen Reiche. 
"Wenn auch die badische Verfassungsurkunde 
noch heute die Grundlage des öffentlichen Rechts- 
zustandes bildet, so hat doch der Zustand des 
*) v. Weech, Geschichte der badischen Verfassung, 
Karlsruhe 1866; Rosin, Badisches Staatsrecht um die Geburts- 
zeit Großherzogs Friedrich in den Beiträgen zur badischen 
Geschichte und Volkskunde, Freiburg i. B. u. Leipzig 1896.
	        
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