B. Ordnungs= und Sittenpolizei. § 105. 583
Es erscheint geboten, rot und grün gefärbte Gläser von der
Verwendung für die Laternen der Radfahrer allgemein auszuschließen,
da sie zu Irrtümern bei der Beobachtung der
Nachtsignale durch die Eisenbahnbetriebsbeamten Veranlassung
geben können. Gegen die Verwendung anders gefärbter
Gläser zu jenem Zwecke, sowie auch von helltönenden Glocken
für die Fahrräder walten keine Bedenken ob.7)
In Betreff der polizeilichen Genehmigung von Radwettfahrten
auf öffentlichen Wegen schreibt der MstErl. vom
6. November 1902, M. d. J. IIa 7371, M. d. ö. A. III 20238
folgendes vor:
„a) Die Gesuche um Genehmigung von Wettfahrten sind in
Zukunft an die Landräte, in Stadtkreisen an die Ortspolizeibehörden
zu richten, welche darüber Entscheidung
treffen werden.
b) Die Entscheidung über die Erteilung der Genehmigung
muß in erster Linie nach den örtlichen Verkehrsverhältnissen
auf den für die Wettfahrt in Aussicht genommenen Straßen
erfolgen; es ist daher sowohl die Ubertragung der Genehmigung
an höhere Behörden als die Landräte als auch
die Aufstellung bestimmter Bedingungen, bei deren Innehaltung
die Genehmigung in der Regel zu erteilen sein
würde, untunlich.
c) Bei Verschiebung einer genehmigten Wettfahrt bedarf es
einer neuen Genehmigung.
d) Im allgemeinen sind die nachstehend beschriebenen
Staffetten= und Kontrollfahrten als genehmigungspflichtige
Wettfahrten nicht anzusehen, so lange sie nicht
mißbräuchlich zu solchen ausarten; dagegen ist für sogenannte
Sternfahrten mit Rücksicht auf die kurz vor und an dem
Zielpunkt zu erwartende Ansammlung von Fahrern und
Zuschauern die Genehmigung der unter 1 bezeichneten
Behörden des Zielpunktes einzuholen. «
e) Von diesen Behörden wird auf Anfragen, die vor Ver-1)
Erl. des M. d. J. und d. ö. A. 2013 und ogl. MstErl. vom 24. Okvom
14. Februar 1893, M. d. J. II tober 1892, M. d. J. II 12456, M.
1428/29, M. d. ö. A. III 2799 TIV) d. ö. A. III 19569 I IV) und 13983.