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mit. Anfangsgehalt, regelmäßigen Zulagen und
freier Wohnung oder Mietsentschädigung.
Der allgemeinen Schulpflicht kann auch in
privaten Lehr- und Erziehungsanstalten genügt
werden. Es muß jedoch die sittliche Würdigkeit
und Fähigkeit der Vorsteher und Lehrer, das
Genügen des Lehrplanes und der Schuleinrichtun-
gen nachgewiesen und vom Ministerium anerkannt
werden. Die Errichtung steht auch Korporationen
und Stiftungen zu, kirchlichen jedoch nur,,.zuf
Grund eines besonderen Gesetzes. Mitgliedern
religiöser Orden oder Kongregationen ist jede Lehr-
tätigkeit untersagt vorbehaltlich widerruflicher
Ausnahmen durch die Staatsregierung. Alle
Privatanstalten stehen unter Staatsaufsicht. Ins-
besondere kann das Unterrichtsministerium in
gewissen Fällen die Schließung verfügen.
Eine Erweiterung des Zieles der Volksschule
in Ziel und Zeit des Unterrichtes und Zahl der
Lehrer kann von der Gemeinde sowohl für einzelne
Klassen wie für die ganze Schule beschlossen
werden. Doch hat die Gemeinde die erhöhten
Kosten zu tragen. Die Städte der Städte-
ordnung können ihr Schulwesen durch Ortsstatut
unter Staatsgenehmigung überhaupt selbständiger
regeln. Auch haben sie keine Beiträge an die
Staatskasse zu entrichten.
Zur Beaufsichtigung einer größeren Anzahl
von Schulen werden von Staats wegen Kreisschul-
räte bestellt. Sie haben außerdem den dienst-
lichen Verkehr der Ortsschulräte und Lehrer mit
der Oberschulbehörde zu vermitteln und auf ein
ersprießliches Zusammenwirken zwischen der
Schulbehörde und anderen öffentlichen Organen
zu sehen.
Die obere Verwaltung führt der durch Ver-
ordnung vom 12. August 1862 errichtete Ober-