Full text: Staats- und Verwaltungsrecht des Großherzogtums Baden.

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mit. Anfangsgehalt, regelmäßigen Zulagen und 
freier Wohnung oder Mietsentschädigung. 
Der allgemeinen Schulpflicht kann auch in 
privaten Lehr- und Erziehungsanstalten genügt 
werden. Es muß jedoch die sittliche Würdigkeit 
und Fähigkeit der Vorsteher und Lehrer, das 
Genügen des Lehrplanes und der Schuleinrichtun- 
gen nachgewiesen und vom Ministerium anerkannt 
werden. Die Errichtung steht auch Korporationen 
und Stiftungen zu, kirchlichen jedoch nur,,.zuf 
Grund eines besonderen Gesetzes. Mitgliedern 
religiöser Orden oder Kongregationen ist jede Lehr- 
tätigkeit untersagt vorbehaltlich widerruflicher 
Ausnahmen durch die Staatsregierung. Alle 
Privatanstalten stehen unter Staatsaufsicht. Ins- 
besondere kann das Unterrichtsministerium in 
gewissen Fällen die Schließung verfügen. 
Eine Erweiterung des Zieles der Volksschule 
in Ziel und Zeit des Unterrichtes und Zahl der 
Lehrer kann von der Gemeinde sowohl für einzelne 
Klassen wie für die ganze Schule beschlossen 
werden. Doch hat die Gemeinde die erhöhten 
Kosten zu tragen. Die Städte der Städte- 
ordnung können ihr Schulwesen durch Ortsstatut 
unter Staatsgenehmigung überhaupt selbständiger 
regeln. Auch haben sie keine Beiträge an die 
Staatskasse zu entrichten. 
Zur Beaufsichtigung einer größeren Anzahl 
von Schulen werden von Staats wegen Kreisschul- 
räte bestellt. Sie haben außerdem den dienst- 
lichen Verkehr der Ortsschulräte und Lehrer mit 
der Oberschulbehörde zu vermitteln und auf ein 
ersprießliches Zusammenwirken zwischen der 
Schulbehörde und anderen öffentlichen Organen 
zu sehen. 
Die obere Verwaltung führt der durch Ver- 
ordnung vom 12. August 1862 errichtete Ober-
	        
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