Full text: Staats- und Verwaltungsrecht des Großherzogtums Baden.

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in der Person des Monarchen vereinigt. Die Ver- 
fassungsurkunde selbst findet ihren Rechtsgrund 
in dem Gesetzgebungsrechte des bis dahin ab- 
soluten Monarchen. Die Beschränkungen, die sie 
ihm in der Ausübung der Staatsgewalt auflegt, 
sind also nicht von einem anderen gesetzt, son- 
dern sind Selbstbeschränkungen des höchsten In- 
habers der Staatsgewalt. Indem die Verfassungs- 
urkunde aber für die Zukunft einer Änderung nur 
mit Zustimmung der Volksvertretung in besonders 
erschwerten Formen unterliegt, werden die Selbst- 
beschränkungen zu dauernden, über die der Mon- 
arch sich nicht einseitig hinwegsetzen kann. 
Aus dem Verhältnisse des Monarchen zur Ver- 
fassung ergibt sich aber, daß die Beschränkungen 
nur so weit gehen, als sie durch die Verfassung oder 
besondere Gesetze ausgesprochen sind.- Die Ver- 
mutung spricht für das freie monarchische Recht 
und dessen Betätigung. Der Monarch darf nicht 
nur tun, was ihm Verfassung oder besondere Ge- 
setze besonders gestatten, sondern er darf sich 
überall frei betätigen, wo er gesetzlich in der 
Ausübung der Staatsgewalt nicht beschränkt ist. 
In dem Wesen der höchsten Staatsgewalt, die 
sich in der Person des Monarchen verkörpert, 
liegt es, daß der Monarch nicht zur Verantwortung 
gezogen werden kann. Es ist das an sich selbst- 
verständlich, da mit Auflösung des alten Reiches 
eine höhere Gewalt, die einen deutschen Landes- 
herren zur Verantwortung ziehen könnte, auf- 
gehört hat, und. die Staatsgewalt des neuen Reiches 
in den verbündeten Regierungen selbst liegt, also 
keine Obergewalt über einen deutschen Landes- 
herren haben kann. Gleichwohl erklärt die Ver- 
fassungsurkunde $& 5 auch noch ausdrücklich, daß 
die Person des Großherzogs heilig und unverletz- 
lich ist.
	        
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