Full text: Staats- und Verwaltungsrecht des Großherzogtums Baden.

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eine solche Personalunion nur für den Fall der 
außerordentlichen kognatischen Thronfolge aus. 
Dieser besondere Ausnahmefall kann aber nicht 
ohne weiteres verallgemeinert werden. 
85. Die Thronfolge. 
So lange nach patrimonialer Auffassung Land 
und Leute als ererbtes Familiengut galten, war 
auch die Übertragung der Herrschaft von Todes 
wegen privates Erbrecht. Daraus ergab sich ein- 
mal das Teilungswesen. Aber auch nachdem man 
dieses im Interesse des Familienglanzes durch 
Rechtsgeschäfte innerhalb des Hauses, die man 
als Hausgesetze bezeichnete, überwunden hatte, 
blieb die dadurch gesicherte Individualsuccession 
wesentlich privatrechtlich. Erst im modernen 
Staate hat sich die Thronfolge zu einer rein staats- 
rechtlichen Einrichtung entwickelt, zu der kraft 
Geblütsrecht sich vererbenden Befugnis, die 
Staatspersönlichkeit des verstorbenen Monarchen 
fortzusetzen, so daß der Fürst staatsrechtlich 
nicht stirbt. 
In Baden war die patrimoniale Auffassung 
von besonderer Gefahr für die Staatseinheit wegen 
der bayrischen Ansprüche auf einzelne Gebiets- 
teile. Daher ist in Baden die Thronfolge schon 
vor Erlaß der Verfassungsurkunde durch das 
Hausgesetz und Familienstatut vom 4. Oktober 
1817 im Sinne der Staatseinheit geregelt worden. 
Diese Bestimmungen sind nach $& 4 der Ver- 
fassungsurkunde als in diese aufgenommen zu 
betrachten und können daher auch nur im Wege 
des Verfassungsgesetzes geändert werden. *) 
*) Vgl. H. Schulze, Die Hausgesetze der regierenden 
deutschen Fürstenhäuser, Jena 1862 ff. Bd. 1, S. 145 ff.; 
Heffter, Sonderrechte der souveränen und mediatisierten 
Häuser Deutschlands, Berlin 1871, S. 237 £f.
	        
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