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eine solche Personalunion nur für den Fall der
außerordentlichen kognatischen Thronfolge aus.
Dieser besondere Ausnahmefall kann aber nicht
ohne weiteres verallgemeinert werden.
85. Die Thronfolge.
So lange nach patrimonialer Auffassung Land
und Leute als ererbtes Familiengut galten, war
auch die Übertragung der Herrschaft von Todes
wegen privates Erbrecht. Daraus ergab sich ein-
mal das Teilungswesen. Aber auch nachdem man
dieses im Interesse des Familienglanzes durch
Rechtsgeschäfte innerhalb des Hauses, die man
als Hausgesetze bezeichnete, überwunden hatte,
blieb die dadurch gesicherte Individualsuccession
wesentlich privatrechtlich. Erst im modernen
Staate hat sich die Thronfolge zu einer rein staats-
rechtlichen Einrichtung entwickelt, zu der kraft
Geblütsrecht sich vererbenden Befugnis, die
Staatspersönlichkeit des verstorbenen Monarchen
fortzusetzen, so daß der Fürst staatsrechtlich
nicht stirbt.
In Baden war die patrimoniale Auffassung
von besonderer Gefahr für die Staatseinheit wegen
der bayrischen Ansprüche auf einzelne Gebiets-
teile. Daher ist in Baden die Thronfolge schon
vor Erlaß der Verfassungsurkunde durch das
Hausgesetz und Familienstatut vom 4. Oktober
1817 im Sinne der Staatseinheit geregelt worden.
Diese Bestimmungen sind nach $& 4 der Ver-
fassungsurkunde als in diese aufgenommen zu
betrachten und können daher auch nur im Wege
des Verfassungsgesetzes geändert werden. *)
*) Vgl. H. Schulze, Die Hausgesetze der regierenden
deutschen Fürstenhäuser, Jena 1862 ff. Bd. 1, S. 145 ff.;
Heffter, Sonderrechte der souveränen und mediatisierten
Häuser Deutschlands, Berlin 1871, S. 237 £f.