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Die Erhebung der Anklage steht nur der
zweiten Kammer mit der für Verfassungsände-
rungen erforderlichen Mehrheit zu. Die Zurück-
nahme der Anklage kann mit einfacher Mehrheit
erfolgen. Das Anklagerecht erlischt drei Jahre
nachdem die Handlung zur Kenntnis des Land-
tages gekommen ist, und wenn die zweite Kammer
die Handlung gebilligt hat.
Für die Entscheidung zuständig ist ein Staats-
gerichtshof, bestehend aus der ersten Kammer,
dem Präsidenten des Oberlandesgerichtes und acht
weiteren Richtern, welche aus den Kollegial-
gerichten durch das Los bezeichnet werden. Den
Vorsitz führt der Präsident der ersten Kammer
und in seiner Vertretung der Oberlandesgerichts-
präsident. Außer dem Präsidenten müssen min-
destens 18 Mitglieder, darunter 12 der ersten
Kammer, ununterbrochen anwesend sein. Ver-
sammlungsort ist die Residenzstadt.
Das Verfahren ist der Strafprozeßordnung
nachgebildet, indem Kommissare der zweiten
Kammer die Anklage vertreten. Bei unentschul-
digtem Ausbleiben des Angeklagten kann gleich-
wohl verhandelt werden. Zum Schuldspruche ist
Zweidrittelmehrheit erforderlich.
Die Verurteilung kann nur auf Entlassung
aus dem Staatsdienste lauten. Diese Folge ist
nur auf Antrag oder mit Zustimmung der Stände
wieder zu beseitigen. Rechtsmittel gegen das
Urteil finden nicht statt.
Der Staatsgerichtshof entscheidet nicht über
privatrechtliche Entschädigungsforderungen und
über die strafrechtliche Verantwortlichkeit. Wohl
aber hat er auf Antrag der zweiten Kammer
darüber zu beschließen, ob ein angeklagter Mi-
nister wegen im Amte begangener strafbaren