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Staates an seinem Gebiete. Sie wirkt negativ,
indem sie jede fremde Staatsgewalt von der Be-
tätigung von Herrschaftsrechten ausschließt.
Diese negative Seite der Gebietshoheit kommt
hauptsächlich völkerrechtlich in Betracht. Sie
wirkt positiv, indem sie den Staat berechtigt,
alle Befugnisse der Staatsherrschaft in seinem
Gebiete auszuüben. Das ist wesentlich die staats-
rechtliche Seite der Gebietshoheit.
Bei der besonderen Wichtigkeit des Gebietes
als der dinglichen Grundlage des Staates ist dieses
regelmäßig verfassungsmäßig festgelegt. Die
Notwendigkeit dazu ergab sich zunächst allgemein
aus dem Gegensatze zur patrimonialen Auffas-
sung, die Veräußerungen und Teilungen des Ge-
bietes wie von privatem Grundeigentume zuließ.
Für Baden kam noch der besondere Grund dazu,
daß man sich nach 1815 gegen die Ansprüche
Bayerns auf Teile des badischen Staatsgebietes
zu wehren hatte.
Demgemäß sagt $ 3 der Verfassungsurkunde:
„Das Großherzogtum ist unteilbar und unver-
äußerlich in allen seinen Teilen“. Eine Abtretung
von Staatsgebiet würde daher nur erfolgen können
in den Formen der Verfassungsänderung. Allein
das Staatsgebiet ist nur gegen Teilungen und
Veräußerungen verfassungsmäßig festgelegt. Für
Erweiterungen des Staatsgebietes bedarf es der
Form des Verfassungsgesetzes oder auch nur des
einfachen Gesetzes nicht.
Das ganze badische Staatsgebiet ist aber
gleichzeitig Reichsgebiett. Denn Art. 1 der
Reichsverfassung legt das Bundesgebiet fest durch
Aufzählung der Bundesstaaten in deren der-
zeitigem Gebietsumfange. Jede Veränderung des
Reichsgebietes, Abtretung wie Erweiterung, be-
darf daher der Form des Reichverfassungsgesetzes.