Full text: Staats- und Verwaltungsrecht des Großherzogtums Baden.

27 
Staates an seinem Gebiete. Sie wirkt negativ, 
indem sie jede fremde Staatsgewalt von der Be- 
tätigung von Herrschaftsrechten ausschließt. 
Diese negative Seite der Gebietshoheit kommt 
hauptsächlich völkerrechtlich in Betracht. Sie 
wirkt positiv, indem sie den Staat berechtigt, 
alle Befugnisse der Staatsherrschaft in seinem 
Gebiete auszuüben. Das ist wesentlich die staats- 
rechtliche Seite der Gebietshoheit. 
Bei der besonderen Wichtigkeit des Gebietes 
als der dinglichen Grundlage des Staates ist dieses 
regelmäßig verfassungsmäßig festgelegt. Die 
Notwendigkeit dazu ergab sich zunächst allgemein 
aus dem Gegensatze zur patrimonialen Auffas- 
sung, die Veräußerungen und Teilungen des Ge- 
bietes wie von privatem Grundeigentume zuließ. 
Für Baden kam noch der besondere Grund dazu, 
daß man sich nach 1815 gegen die Ansprüche 
Bayerns auf Teile des badischen Staatsgebietes 
zu wehren hatte. 
Demgemäß sagt $ 3 der Verfassungsurkunde: 
„Das Großherzogtum ist unteilbar und unver- 
äußerlich in allen seinen Teilen“. Eine Abtretung 
von Staatsgebiet würde daher nur erfolgen können 
in den Formen der Verfassungsänderung. Allein 
das Staatsgebiet ist nur gegen Teilungen und 
Veräußerungen verfassungsmäßig festgelegt. Für 
Erweiterungen des Staatsgebietes bedarf es der 
Form des Verfassungsgesetzes oder auch nur des 
einfachen Gesetzes nicht. 
Das ganze badische Staatsgebiet ist aber 
gleichzeitig Reichsgebiett. Denn Art. 1 der 
Reichsverfassung legt das Bundesgebiet fest durch 
Aufzählung der Bundesstaaten in deren der- 
zeitigem Gebietsumfange. Jede Veränderung des 
Reichsgebietes, Abtretung wie Erweiterung, be- 
darf daher der Form des Reichverfassungsgesetzes.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.