Full text: Staats- und Verwaltungsrecht des Großherzogtums Baden.

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Die Erhebung der Anklage steht nur der 
zweiten Kammer mit der für Verfassungsände- 
rungen erforderlichen Mehrheit zu. Die Zurück- 
nahme der Anklage kann mit einfacher Mehrheit 
erfolgen. Das Anklagerecht erlischt drei Jahre 
nachdem die Handlung zur Kenntnis des Land- 
tages gekommen ist, und wenn die zweite Kammer 
die Handlung gebilligt hat. 
Für die Entscheidung zuständig ist ein Staats- 
gerichtshof, bestehend aus der ersten Kammer, 
dem Präsidenten des Oberlandesgerichtes und acht 
weiteren Richtern, welche aus den Kollegial- 
gerichten durch das Los bezeichnet werden. Den 
Vorsitz führt der Präsident der ersten Kammer 
und in seiner Vertretung der Oberlandesgerichts- 
präsident. Außer dem Präsidenten müssen min- 
destens 18 Mitglieder, darunter 12 der ersten 
Kammer, ununterbrochen anwesend sein. Ver- 
sammlungsort ist die Residenzstadt. 
Das Verfahren ist der Strafprozeßordnung 
nachgebildet, indem Kommissare der zweiten 
Kammer die Anklage vertreten. Bei unentschul- 
digtem Ausbleiben des Angeklagten kann gleich- 
wohl verhandelt werden. Zum Schuldspruche ist 
Zweidrittelmehrheit erforderlich. 
Die Verurteilung kann nur auf Entlassung 
aus dem Staatsdienste lauten. Diese Folge ist 
nur auf Antrag oder mit Zustimmung der Stände 
wieder zu beseitigen. Rechtsmittel gegen das 
Urteil finden nicht statt. 
Der Staatsgerichtshof entscheidet nicht über 
privatrechtliche Entschädigungsforderungen und 
über die strafrechtliche Verantwortlichkeit. Wohl 
aber hat er auf Antrag der zweiten Kammer 
darüber zu beschließen, ob ein angeklagter Mi- 
nister wegen im Amte begangener strafbaren
	        
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