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gebrauch von einem Mandate der Abgeordneten
scheint auf die auftragsmäßige Vertretung hin-
zudeuten. Doch auch die geborenen oder ernann-
ten Mitglieder der ersten Kammer gehören der
Volksvertretung an. Und die Abgeordneten wer-
den nur in einem Wahlkreise von einem Teile
der Wähler gewählt. Überdies verbietet & 48
V.U. ausdrücklich Instruktionen der Stände-
glieder. Auch der Verfassungseid lautet, nach
8 69 V.U. auf Förderung des Wohles des ganzen
Landes. Es handelt sich also um eine gesetzliche
Vertretung. Die Wähler erteilen dem Abgeord-
neten nicht ein Mandat, sondern versehen einen
öffentlichen Dienst, indem sie bei seiner Bestel-
lung mitwirken.
Die Volksvertretung ist ein unverantwort-
liches Staatsorgan. Insofern steht sie dem Mon-
archen gleich. Allerdings trägt sie geschichtlich
und politisch eine Verantwortung für ihre Be-
schlüsse. Aber rechtlich kann sie weder in ihrer
Gesamtheit noch ihren einzelnen Mitgliedern für
ihre Tätigkeit zur Verantwortung gezogen wer-
den. Auch die Auflösung fällt hierunter nicht,
da sie nicht die Volksvertretung für einen Be-
schluß bestrafen, sondern eine politische Krisis
lösen soll.
Die Volksvertretung ist aber ferner angesichts
des monarchischen Prinzips der deutschen Einzel-
staaten unselbständig. Sie bringt niemals in sich
den Staatswillen hervor, sondern wirkt bei dessen
Bildung, der von einem anderen ausgesprochen
wird, unselbständig mit durch vorherige Zustim-
mung oder nachträgliche Genehmigung.
Unter den besonderen Verhältnissen der eng-
lischen Ständebildung hatte sich dort das Parla-
ment in zwei Häuser geteilt. Das wurde seit
Montesquieu vorbildlich für die konstitutionelle