Full text: Staats- und Verwaltungsrecht des Großherzogtums Baden.

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gebrauch von einem Mandate der Abgeordneten 
scheint auf die auftragsmäßige Vertretung hin- 
zudeuten. Doch auch die geborenen oder ernann- 
ten Mitglieder der ersten Kammer gehören der 
Volksvertretung an. Und die Abgeordneten wer- 
den nur in einem Wahlkreise von einem Teile 
der Wähler gewählt. Überdies verbietet & 48 
V.U. ausdrücklich Instruktionen der Stände- 
glieder. Auch der Verfassungseid lautet, nach 
8 69 V.U. auf Förderung des Wohles des ganzen 
Landes. Es handelt sich also um eine gesetzliche 
Vertretung. Die Wähler erteilen dem Abgeord- 
neten nicht ein Mandat, sondern versehen einen 
öffentlichen Dienst, indem sie bei seiner Bestel- 
lung mitwirken. 
Die Volksvertretung ist ein unverantwort- 
liches Staatsorgan. Insofern steht sie dem Mon- 
archen gleich. Allerdings trägt sie geschichtlich 
und politisch eine Verantwortung für ihre Be- 
schlüsse. Aber rechtlich kann sie weder in ihrer 
Gesamtheit noch ihren einzelnen Mitgliedern für 
ihre Tätigkeit zur Verantwortung gezogen wer- 
den. Auch die Auflösung fällt hierunter nicht, 
da sie nicht die Volksvertretung für einen Be- 
schluß bestrafen, sondern eine politische Krisis 
lösen soll. 
Die Volksvertretung ist aber ferner angesichts 
des monarchischen Prinzips der deutschen Einzel- 
staaten unselbständig. Sie bringt niemals in sich 
den Staatswillen hervor, sondern wirkt bei dessen 
Bildung, der von einem anderen ausgesprochen 
wird, unselbständig mit durch vorherige Zustim- 
mung oder nachträgliche Genehmigung. 
Unter den besonderen Verhältnissen der eng- 
lischen Ständebildung hatte sich dort das Parla- 
ment in zwei Häuser geteilt. Das wurde seit 
Montesquieu vorbildlich für die konstitutionelle
	        
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