Full text: Staats- und Verwaltungsrecht des Großherzogtums Baden.

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men. Unter peinlichen Verbrechen ist im Sinne 
des zur Zeit des Erlasses der Verfassungsurkunde 
geltenden gemeinen deutschen Strafrechtes jede 
Straftat im Gegensatze zum bloßen Polizei- 
unrechte zu verstehen, also auch die Vergehen 
des Str.G.B. Gegenüber der bloßen Strafverfol- 
gung ohne Verhaftung greift die Befreiung nicht 
Platz. Ebensowenig kann die Kammer Aufhebung 
einer bereits vor ihrer Eröffnung erfolgten Ver- 
haftung fordern. 
3. Freiheit von Zivilhaft. Sie ruht auf der 
reichsrechtlichen Grundlage von 88 904/5 Z.P.O. 
Eigentliche Schuldhaft gibt es nicht mehr. Zivil- 
haft findet nur statt zur Erzwingung des Offen- 
barungseides und zur Erzwingung von Handlun- 
gen, zu denen jemand verurteilt ist, und die für 
ihn kein anderer vornehmen kann. Gegen Mit- 
glieder der Volksvertretung darf Zivilhaft 
während der Dauer der Sitzungsperiode ohne 
Genehmigung der Versammlung nicht verhängt 
werden, und eine bereits vorher beschlossene 
und begonnene Haft ist auf Verlangen der be- 
treffenden Kammer für die Sitzungsperiode zu 
unterbrechen. 
4. Diätenanspruch. Nach dem. Gesetze vom 
10. Februar 1874 (G.u.V.Bl. Nr. VI, S. 65) 
erhalten die Mitglieder beider Kammern mit Aus- 
nahme der Prinzen des Großherzoglichen Hauses 
und der Häupter der standesherrlichen Familien, 
wenn sie nicht am Orte der Ständeversammlung 
ihren Wohnsitz haben, für die Dauer der Anwesen- 
heit bei dieser und die Reisetage eine Tagegebühr 
von 12 Mk. und Ersatz der Reisekosten. Nach 
dem Reichsgesetze vom 21. Mai 1906 ist bei 
Doppelmandaten zu Reichs- und Landtag der An- 
spruch auf Landtagsdiäten davon abhängig, daß 
der Abgeordnete die Diäten beim Reichstage nicht
	        
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