Full text: Staats- und Verwaltungsrecht des Großherzogtums Baden.

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gelangen, der Regierung anzuzeigen. Beschwerden 
einzelner über Kränkung in ihren verfassungs- 
mäßigen Rechten können von den Kammern nur 
schriftlich und nach Erschöpfung des Instanzen- 
zuges angenommen werden. Zu Beschwerden 
wegen Verletzung der Verfassung oder verfas- 
sungsmäßiger Rechte ist allein die zweite Kammer 
befugt. Die erste Kammer hat nur das Recht der 
Beschwerde an den Großherzog, wenn ihre eigenen 
verfassungsmäßigen Rechte verletzt sind. Abge- 
sehen von diesem einzelnen Falle haben das Recht 
der Vorstellung und Beschwerde sowohl die beiden 
Kammern gemeinschaftlich wie jede für sich 
allein. 
Dem Rechte der Kammern entspricht die Ver- 
pflichtung der Regierung, sich auf die Beschwerde 
zu äußern. Zu einer Abstellung der Beschwerde 
ist freilich die Regierung, wie in einem einzelnen 
Falle — Erlaß von Verordnungen, für die es 
der Gesetzesform bedurft hätte — in S8 67 Abs. 1 
V.U. anerkannt wird, nur dann verpflichtet, wenn 
sie die Beschwerde für gegründet erachtet. Die 
Erfüllung dieser Verpflichtungen der Regierung 
wird erzwungen durch die Ministerverantwort- 
lichkeit und die im Hintergrunde schwebende 
Möglichkeit der Ministeranklage. 
Ein Interpellationsrecht, d. h. eine Befugnis, 
die Regierung zu befragen, ist zwar nicht ver- 
fassungsmäßig, wohl aber in den Geschäftsord- 
nungen der Kammern anerkannt. In der Tat er- 
scheint es in dem Rechte der Vorstellung und 
Beschwerde als das Mindere enthalten, indem der 
Interpellant erst durch Befragen der Regierung 
feststellen will, ob Grund zu einer Vorstellung 
oder Beschwerde vorliegt. Es steht in dem Er- 
messen der Regierung, ob sie die Interpellation 
beantworten will oder nicht. An die Interpellation
	        
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