Full text: Staats- und Verwaltungsrecht des Großherzogtums Baden.

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welche, gestützt auf die gesetzliche Ermächtigung, 
das Gesetz weiter ausführt. | 
Die Ausführungsverordnung kann andererseits 
auch tatsächliche Anordnungen der verschieden- 
sten Art enthalten, um das Gesetz zu vollziehen. 
Der Monarch als das verfassungsmäßige Haupt 
der Verwaltung kann endlich auch die Behörden 
mit Anweisungen versehen, wie sie ein Gesetz 
anzuwenden haben. Darin kann die Entwicklung 
neuer Rechtsnormen wie der Erlaß tatsächlicher 
Anordnungen liegen. Solche Instruktionen oder 
Anweisungen können aber nur an die Verwaltungs- 
behörden ergehen, da die Gerichte das Recht selb- 
ständig anzuwenden haben. Als Akte der Re- 
gierung ergehen sie durch den Monarchen selbst, 
als Akte der Verwaltung durch die höheren Be- 
hörden an die niederen. 
4. Das Organisationsrecht. Die Organisation 
einer Behörde enthält zweierlei. Einmal muß die 
Behörde selbst eingesetzt werden: das ist eine 
tatsächliche Anordnung zur unmittelbaren Her- 
stellung eines bestimmten Zustandes. Der Be- 
hörde muß aber auch für ihre Wirksamkeit eine 
Zuständigkeit angewiesen werden: das ist der 
Erlaß einer Rechtsnorm, welche, sobald der be- 
treffende Fall sich ereignet, ihn der Zuständig- 
keit einer bestimmten Behörde zur Entscheidung 
überweist. Beides ist aber untrennbar mit einander 
verbunden. 
Die Organisation der Behörden bildet einen 
Ausfluß der monarchischen Regierungsgewalt und 
steht dem Großherzoge auf Grund der allgemeinen 
Klauseln der 88 5 und 66 der Verfassungsurkunde 
zu. Dadurch ist freilich nicht ausgeschlossen, daß 
die Organisation bestimmter Behörden, z. B. die 
der Oberrechnungskammer, der Gesetzgebung vor- 
behalten ist.
	        
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