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welche, gestützt auf die gesetzliche Ermächtigung,
das Gesetz weiter ausführt. |
Die Ausführungsverordnung kann andererseits
auch tatsächliche Anordnungen der verschieden-
sten Art enthalten, um das Gesetz zu vollziehen.
Der Monarch als das verfassungsmäßige Haupt
der Verwaltung kann endlich auch die Behörden
mit Anweisungen versehen, wie sie ein Gesetz
anzuwenden haben. Darin kann die Entwicklung
neuer Rechtsnormen wie der Erlaß tatsächlicher
Anordnungen liegen. Solche Instruktionen oder
Anweisungen können aber nur an die Verwaltungs-
behörden ergehen, da die Gerichte das Recht selb-
ständig anzuwenden haben. Als Akte der Re-
gierung ergehen sie durch den Monarchen selbst,
als Akte der Verwaltung durch die höheren Be-
hörden an die niederen.
4. Das Organisationsrecht. Die Organisation
einer Behörde enthält zweierlei. Einmal muß die
Behörde selbst eingesetzt werden: das ist eine
tatsächliche Anordnung zur unmittelbaren Her-
stellung eines bestimmten Zustandes. Der Be-
hörde muß aber auch für ihre Wirksamkeit eine
Zuständigkeit angewiesen werden: das ist der
Erlaß einer Rechtsnorm, welche, sobald der be-
treffende Fall sich ereignet, ihn der Zuständig-
keit einer bestimmten Behörde zur Entscheidung
überweist. Beides ist aber untrennbar mit einander
verbunden.
Die Organisation der Behörden bildet einen
Ausfluß der monarchischen Regierungsgewalt und
steht dem Großherzoge auf Grund der allgemeinen
Klauseln der 88 5 und 66 der Verfassungsurkunde
zu. Dadurch ist freilich nicht ausgeschlossen, daß
die Organisation bestimmter Behörden, z. B. die
der Oberrechnungskammer, der Gesetzgebung vor-
behalten ist.