Full text: Staats- und Verwaltungsrecht des Großherzogtums Baden.

19 
der eigentlichen Verordnungen mit Gesetzeskraft 
oder Notverordnungen. 
Voraussetzung ist hiernach ein Notstand. Das 
Staatswohl muß die Anordnung dringend er- 
fordern, und zwar derart, daß der Zweck durch 
jede Verzögerung vereitelt würde. Ob diese Not- 
lage vorhanden ist, hat die Regierung nach pflicht- 
mäßigem Ermessen zu entscheiden. Ein Miß- 
brauch in dieser Beziehung würde durch die 
Ministerverantwortlichkeit bekämpft werden 
können. 
Der Landtag darf nicht versammelt sein. Denn 
sonst kann auch in den allerdringendsten Fällen 
ein Gesetz unverzüglich zustande kommen. 
Es muß sich um einen vorübergehenden Zweck 
handeln. Deshalb können niemals dauernde or- 
ganische Einrichtungen des Staates im Wege der 
Notverordnung aufgehoben oder abgeändert wer- 
den. Insbesondere ist jeder Eingriff in das for- 
melle Verfassungsrecht ausgeschlossen. 
Eine nachträgliche Vorlage an den Landtag 
ist verfassungsmäßig nicht vorgeschrieben, ergibt 
sich aber aus dem vorübergehenden Zwecke. Han- 
delt es sich um eine Einrichtung, die dauernd 
werden soll, so ist dem Landtage eine ent- 
sprechende Vorlage zu machen. Geschieht dies 
nicht, so gibt der vorübergehende Zweck der Not- 
verordnung auch nur eine vorübergehende Be- 
deutung. Es wird daher angenommen, daß sie 
mit dem Schlusse des nächsten Landtages außer 
Kraft tritt, wenn dieser sie nicht genehmigt hat. 
Da den Beteiligten die Prüfung der Rechtsgültig- 
keit von Gesetzen und Verordnungen zusteht, und 
deren Verkündigung keine absolute Verbindlich- 
keit begründet, geschieht das Außerkrafttreten 
von selbst, ohne daß die Verkündigung zurück- 
genommen wird.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.