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der eigentlichen Verordnungen mit Gesetzeskraft
oder Notverordnungen.
Voraussetzung ist hiernach ein Notstand. Das
Staatswohl muß die Anordnung dringend er-
fordern, und zwar derart, daß der Zweck durch
jede Verzögerung vereitelt würde. Ob diese Not-
lage vorhanden ist, hat die Regierung nach pflicht-
mäßigem Ermessen zu entscheiden. Ein Miß-
brauch in dieser Beziehung würde durch die
Ministerverantwortlichkeit bekämpft werden
können.
Der Landtag darf nicht versammelt sein. Denn
sonst kann auch in den allerdringendsten Fällen
ein Gesetz unverzüglich zustande kommen.
Es muß sich um einen vorübergehenden Zweck
handeln. Deshalb können niemals dauernde or-
ganische Einrichtungen des Staates im Wege der
Notverordnung aufgehoben oder abgeändert wer-
den. Insbesondere ist jeder Eingriff in das for-
melle Verfassungsrecht ausgeschlossen.
Eine nachträgliche Vorlage an den Landtag
ist verfassungsmäßig nicht vorgeschrieben, ergibt
sich aber aus dem vorübergehenden Zwecke. Han-
delt es sich um eine Einrichtung, die dauernd
werden soll, so ist dem Landtage eine ent-
sprechende Vorlage zu machen. Geschieht dies
nicht, so gibt der vorübergehende Zweck der Not-
verordnung auch nur eine vorübergehende Be-
deutung. Es wird daher angenommen, daß sie
mit dem Schlusse des nächsten Landtages außer
Kraft tritt, wenn dieser sie nicht genehmigt hat.
Da den Beteiligten die Prüfung der Rechtsgültig-
keit von Gesetzen und Verordnungen zusteht, und
deren Verkündigung keine absolute Verbindlich-
keit begründet, geschieht das Außerkrafttreten
von selbst, ohne daß die Verkündigung zurück-
genommen wird.