Full text: Staats- und Verwaltungsrecht des Großherzogtums Baden.

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‚ılle Rechte der Staatsgewalt sind in der Person 
des Monarchen vereinigt (V.U. 8 5). Das betrifft 
auch die Rechtsprechung. Es ist das unverlier- 
bare Ergebnis der Entwicklung nach der Rezep- 
tion, daß die Rechtsprechung in vollem Umfange 
eine Aufgabe der Staatsgewalt geworden ist. Da 
diese sich in dem Monarchen verkörpert, ergeht 
in seinem Namen jedes richterliche Urteil. Aber 
der Monarch ist in der Ausübung der Staatsgewalt 
gebunden an der Betätigung der richterlichen Ge- 
walt durch unabhängige Gerichte unter Aus- 
schluß jeder Kabinettsjustiz. Die deutschen Ver- 
fassungsurkunden gewährleisten dies meist aus- 
drücklich, so die badische in $ 14: „Die Gerichte 
sind unabhängig innerhalb der Grenzen ihrer 
Kompetenz.“ Dieser Zustand ist jetzt auch ein 
reichsrechtlicher geworden durch 8 1 des Gerichts- 
verfassungsgesetzes: „Die richterliche Gewalt 
wird durch unabhängige, nur dem Gesetze unter- 
worfene Gerichte ausgeübt.“ 
Dem .Monarchen ist damit nur die Art der 
Betätigung der richterlichen Gewalt übrigge- 
blieben, daß er in den verfassungsmäßigen Formen 
die Gerichte organisiert und die Richter ernennt, 
die in seinem Namen Recht zu sprechen haben. 
Alle anderen Ausflüsse einer persönlichen Recht- 
sprechung durch den Landesherren selbst oder 
besondere außerordentliche Kommissionen sind 
damit abgeschnitten. Insbesondere hat sich mit 
der verfassungsmäßigen Unabhängigkeit der 
Rechtsprechung die früher übliche Bestätigung 
schwererer Strafurteile als unvereinbar erwiesen. 
Das Begnadigungsrecht hat sich damit von seiner 
geschichtlichen Wurzel, der oberstrichterlichen 
Gewalt des Landesherren, losgelöst und ist zu 
einer besonderen Art der Dispensation geworden 
(vgl. 8 21). 
Bornhak, Baden. 6
	        
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