ll. Teil. Verwaltungsrecht.
Kapitel I. Die Verwaltungsorgane.
I.
824. Das Beamtenrecht.
Solange nach den Grundsätzen des Patri-
monialstaates die Landeshoheit selbst als ein.
wesentlich nach privatrechtlichen Grundsätzen zu
beurteilender Familienbesitz galt, konnte auch die
Ausübung der landesherrlichen Rechte durch
andere sich nur in privatrechtlichen Formen voll-
ziehen. Das Beamtenverhältnis war daher pri-
vates Dienstverhältnis. Erst die absolute Mon-
archie hat, namentlich indem sıe ein willkürliches
Entlassungsrecht gegenüber ihren Beamten in An-
spruch nahm, die privatrechtlichen Fesseln ge-
sprengt und damit für die Ausbildung eines
rein öffentlichrechtlichen Dienstverhältnisses den
Boden bereitet. Der anfangs nur tatsächliche Zu-
stand der Verwaltungspraxis befestigt sich seit
Ende des 18. und Anfang des 19. Jahrhunderts
wieder zu einer festen Rechtsordnung.
In Baden erfolgte die Regelung der Beamten-
verbältnisse durch das Staatsdieneredikt vom
30. Januar 1819, welches nach 8 24 der Ver-
fassungsurkunde einen Teil von ihr bildete. Dies
bezog sich jedoch nur auf die höheren, vom Groß-
herzoge selbst angestellten Beamten. Dazu kamen
noch die Angestellten der Zivilstaatsverwaltung,
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