Full text : Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Vierter Band. (4)

&  120.  Die  Verbrauchsabgaben.  439

3.  Die  Entrichtung  der  Gebühr  erfolgt  durch  Verwendung  von
Reichsstempelmarken  auf  den  Anmeldescheinen  oder  den  sie  vertretenden
  Papieren  (Zolldeklarationen)  !').  Die  für  die  Kontrollierung  der
Zölle  bestehenden  Vorschriften  finden  auf  die  statistische  Gebühr  Anwendung’).


4.  Der  Ertrag  der  sogenannten  statistischen  Gebühr  fließt  in  die
Reichskasse?°);  den  Bundesstaaten  wird  jedoch  für  die  ihnen  durch
die  Statistik  des  auswärtigen  Warenverkehrs  erwachsenden  Kosten  eine
vom  Bundesrat  festzustellende  Vergütung  gewährt  *).  Außerdem  erhalten
  die  drei  Postverwaltungen  für  den  Verkauf  der  Stempelmarken
eine  Provision  von  2'/,  Prozent  der  Bruttoeinnahme.

III.  Zuwiderhandlungen  gegen  das  Gesetz  vom  7.  Februar
1906  und  der  infolgedessen  erlassenen  Ausführungsbestimmungen  von
seiten  der  Warenführer  und  inländischen  Absender  werden  mit  einer
Ordnungsstrafe  bis  zu  100  Mark  geahndet.  Die  Vorschriften  der  Zollgesetze
  finden  auf  sie  Anwendung  und  die  Organe  der  Zollverwaltung
haben  die  Beobachtung  der  Vorschriften  dieses  Gesetzes  zu  überwachen
  und  Zuwiderhandlungen  gegen  dieselben  zur  Anzeige  zu  bringen’).

8  120.  Die  Verbrauchsabgaben.

Für  die  Reichsverbrauchsabgaben  gelten  dieselben  Grundsätze,
welche  die  Grundlagen  des  Zollwesens  bilden.  Das  Zollgebiet  ist  ein
einheitliches  Verkehrsgebiet  auch  für  die  einer  Reichsabgabe
  unterworfenen,  im  Inlande  hergestellten  Verbrauchsgegenstände.
Zollges.  $  7.  Eine  Ausnahme  besteht  nur  hinsichtlich  des  Bieres.

Das  Reich  ist  daher  ausschließlich  befugt  zur  Gesetzgebung
über  die  Besteuerung  der  mit  einer  an  das  Reich  zu  entrichtenden
Abgabe  belasteten  Gegenstände.  Für  die  Abgaben,  welche  zur  Zeit  der
Errichtung  des  Reichs  bereits  im  Zollverein  gemeinsam  gewesen  sind,
ist  dies  im  Art.  35  der  Reichsverfassung  ausdrücklich  bestimmt;  für
die  später  eingeführten  Abgaben  ergibt  sich  aus  Art.  2  der  Reichsverfassung,
  daß  die  Einzelstaaten  an  dem  Gesetz  des  Reichs  nichts  ändern
können,  soweit  sie  nicht  etwa  reichsgesetzlich  dazu  ermächtigt  sind.

Was  von  dem  Verordnungsrecht  des  Bundesrats  in  Zollsachen
  gilt,  findet  auch  auf  die  Reichsverbrauchsabgaben  Anwendung.
Auch  die  Vereinbarungen  des  Zollvereinsvertrages  finden,  soweit  sie
nicht  durch  die  Reichsgesetzgebung  abgeändert  worden  sind,  auf  die
Verbrauchsabgaben  Anwendung.

1)  Gesetz  8  13,  Abs.  1.  Die  Stempelmarken  werden  von  den  Postanstalten  verkauft.
  Ausführungsbestimmungen  8  46  ff.

2)  Gesetz  $  185.  3)  Gesetz  8  11,  Abs.  1.

4)  Gesetz  $  14.  Hier  kommen  die  Ausgaben  für  Anmeldeposten  und  sächliche
Verwaltungskosten  in  Ansatz;  vgl.  v.  Aufseßa.a.  O.  S.  409,  410.

5b)  Gesetz  8  16,  17.