Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1856. (33)

825

das  Netto-Gewicht  entweder  durch  Verwiegung  der  Waaren  ohne  die  Tara,
oder  der  letzteren  allein,  ermitteln  lassen  will.

Bei  Flüssigkeiten  und  anderen  Gegenständen,  deren  Netto-Gewicht  nicht  ohne
Unbequemlichkeit  ermittelt  werden  kann,  weil  ihre  Umgebung  für  den  Transport
  und  die  Aufbewahrung  dieselbe  ist,  wird  die  Tara  nach  dem  Tarife  berechnet,
und  der  Zollpflichtige  hat  kein  Widerspruchsrecht  gegen  Anwendung  desselben.

4)  In  Fällen,  wo  eine  von  der  gewöhnlichen  abweichende  Verpackungsart  der
Waare  und  eine  erhebliche  Entfernung  von  dem  in  dem  Tarife  angenommenen
Tara-Satze  bemerkbar  wird,  ist  auch  die  Zollbehörde  defugt,  die  Netto-Verwiegung
  eintreten  zu  lassen.

e)  Wo  bei  der  Waaren-Durchfuhr  auf  kurzen  Straßenstrecken  (Dritte  Abtheilung,  Abschnitt
  III.)  geringere  Zollsätze  Statt  finden,  kann,  auch  wenn  sonst  die  Abschätzung
des  Gewichtes  nachgelassen  wird,  mit  Vorbehalt  der  speziellen  Verwiegung,  im
Ganzen  berechnet  werden:

die  Traglast  eines  Lastthiers  zu  drei  Centner,

die  Ladung  eines  Schubkarrens  zu  zwei  Centner,

„  „  einspännigen  Fuhrwerks  zu  fünfzehn  Centner,

„  „  „  zweispännigen  Fuhrwerks  zu  vier  und  zwanzig  Centner,
und  für  jedes  weiter  vorgespannte  Stück  Zugvieh  zwölf  Centner  mehr.

V.  Bei  den  aus  gemischten  nicht  seidenhaltigen  Gespinnsten  gefertigten  Waaren  muf  bei
der  Deklaration  auf  das  darin  vorhandene  Material,  insofern  dasselbe  zu  der  eigentlichen
  Waare  gehört,  Rücksicht  genommen  und  es  müssen  aus  Baumwolle  und  Leinen
#.#“  ohne  Beimischung  von  Wolle,  gefertigte  Waaren  nach  ihren  Urstoffen  oder  als
baumwollene  Waaren  deklarirt  werden.  Besteht  eine  Waare  (mit  Ausschluß  der  Goldund
  Silber-Stoffe,  sowie  der  Bänder  und  Borten)  aus  Seide  oder  Floret-Seide  in
Verbindung  mit  anderen  Gespinnsten  aus  Baumwolle,  Leinen  oder  Wolle,  so  genigt
die  Deklaration  als  halbseidene  Waare.  Die  gewöhnlichen  Weberkanten  (Anschroten,
Saumleisten,  Saalband,  Lisière)  an  den  Zeugwaaren  bleiben  dabei  und  bei  der  Zollklassifikation
  außer  Betracht.

I.  Sind  in  einem  und  demselben  Kollo  Waaren  zusammengepackt,  welche  verschiedenen
ZJollsätzen  unterliegen,  so  muß  bei  der  Deklaration  zugleich  die  Menge  einer  jeden
Waarengattung  nach  ibrem  Netto-Gewichte  angegeben  werden.