Object: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1866. (57)

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c) die in den ##. 6. 9. und 12. vorgeschriebenen Bekanntmachungen 
sollen durch die unter 14. angefuͤhrten Blaͤtter geschehen; 
an die Stelle der im F. 7. erwähnten #ecss Zinszahlungstermine 
sollen acht, an die Stelle des im F. 8. erwähnten achten Zins- 
zahlungstermins soll der zehnte treten. 
Zur Urkunde dieses und zur Sicherheit der Glaubiger haben Wir das 
gegenwärtige landesherrliche Privilegium Allerhöchsleigenhandig vollzogen und 
unter Unserem Königlichen Instegel ausfertigen lassen, ohne jedoch dadurch 
den Inhabern der Obligationen in Ansehung ihrer Befriedigung eine Gewähr= 
leistung von Seiten des Staats zu bewilligen oder Rechten Drikter zu prä- 
judiziren. 
Gegeben Berlin, den 10. Januar 1866. 
(I. S.) Wilhelm. 
v. Bodelschwingh. Gr. v. Itzenplitz. Gr. zu Eulenburg. 
Elber=
	        
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